Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

2Zur Sicherstellung des Tierschutzes erlässt das BAFU im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Richtlinien über das tierschutzgerechte Einfangen und Markieren und das Beproben von wildlebenden Fischen und Krebsen.

Dieser neue Artikel regelt für bestimmte behördliche Tätigkeiten die Befreiung von der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz bei gleichzeitiger Sicherstellung des Tierschutzes. Davon nicht betroffen sind Tätigkeiten im Rahmen von Sonderfängen nach Artikel 3 VBGF, welcher den Kantonen erlaubt von den Artikeln 23 Absatz 1 Buchstaben a – d und Artikel 100 Absatz 2 erster Satz der Tierschutzverordnung (TSchV) soweit notwendig abzuweichen. Gemäss dem geltenden Tierschutzgesetz ist für die Durchführung von sämtlichen Untersuchungen von Wirbeltieren, die zum Zwecke eines Erkenntnisgewinns vorgenommen werden und dem Tier dabei Schmerzen oder Leiden verursachen können, eine vorgängige Tierversuchsbewilligung nötig (Art. 17 und 18 TSchG). Dabei werden diese Tierversuche von einer zuständigen, kantonalen Kommission bezüglich Zielsetzung und Methodik überprüft und nach einer Interessenabwägung bewilligt oder abgelehnt. Ziel dieser Tierversuchsbewilligung ist das Verhindern von ungerechtfertigten Schmerzen und Leiden bei Tieren bei der Untersuchung von Tieren. Gemäss dem Artikel 6a des Fischereigesetzes untersteht das Einfangen und das Markieren von wildlebenden Fischen und Krebsen sowie das Gewinnen von Proben von diesen Tieren nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005, sofern diese Massnahmen zum Zweck der Überwachung der Bestände und für Erfolgskontrollen im Sinne des BGF erfolgen. Daraus wird klar, dass die entsprechenden Tätigkeiten zwar nach wie vor einen Tierversuchscharakter haben, der Unterschied besteht jedoch darin, dass diese Tätigkeiten nicht den behördlichen Weg einer vorgängigen Tierversuchsbewilligung durchlaufen müssen. Damit können die Bundesbehörden, die Kantonsbehörden oder von diesen beauftragte Dritte die entsprechenden Tätigkeiten administrativ schneller und einfacher durchführen, hingegen wird nun die Sicherstellung des Tierschutzes klar in deren Verantwortung liegen.

Absatz 1: In diesem Absatz wird die Zielsetzung von solchen Tätigkeiten definiert, welche für das Einfangen und Markieren von Tieren sowie für das Gewinnen von Proben von diesen Tieren eine Befreiung von der Tierversuchsbewilligung rechtfertigen. Im Buchstabe a wird die Überwachung der Naturverlaichung und die Überprüfung von Besatzmassnahmen genannt. Diese Tätigkeiten setzen voraus, dass die Fische markiert werden (z.B. mit Flossenschnitt), um das Verhältnis der Fische aus der natürlichen Rekrutierung und den eingesetzten Fischen zu bestimmen. Daraus kann die Notwendigkeit von Besatztätigkeiten bewertet werden. Grundsätzlich soll der Besatz zugunsten der natürlichen Fortpflanzung möglichst reduziert werden. So sind diese Tätigkeiten für den Artenschutz wie auch für die Fischereiplanung von relevanter Bedeutung. Sie tragen dazu bei, die natürliche Fortpflanzung der Fische zu fördern und den Besatz so weit wie möglich zu reduzieren, um so die Erhaltung der Biodiversität möglichst optimal zu fördern. Im Buchstabe b wird die Überwachung der Gesundheit der Fisch- und Krebspopulationen und Untersuchungen zur Populationsgenetik genannt. Beide Tätigkeiten bedingen die Entnahme von Proben wie z.B. Schuppen oder Gewebe, um den Gesundheitszustand einer Population oder ihre genetische Zusammensetzung zu charakterisieren. Im Buchstabe c wird die Überprüfung von Managementaufgaben genannt. Darunter versteht man z.B. die Gewinnung von Schuppen zur Wachstumsanalyse einer Fischpopulation zur Festlegung von Schonmassnahmen bei der Fischerei. Der Buchstabe d nennt Wirkungskontrolle von Renaturierungsmassnahmen, sowie von Massnahmen nach Art. 9 und 10 BGF. Damit sind zum Beispiel die Wirkungskontrollen nach dem Bau einer Anlage zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit (Fischaufstieg, Fischabstieg) oder nach Revitalisierungsmassnahmen angesprochen, um deren Wirkung auf die Fisch- und Krebspopulationen zu untersuchen. Solche Wirkungskontrollen können die Markierung von Fischen z.B. mit Mikrochips (Pit-Tags) oder anderen Methoden erfordern. Es sei festgehalten, dass bei allen Tätigkeiten gemäss Buchstaben a bis d das Einfangen, Markieren und die Entnahme von Proben notwendig ist, auch wenn dies in der vorangehenden Aufzählung jeweils nicht explizit ausgeführt wurde.

66/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275