Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Absatz 2: Die Sicherstellung des Tierschutzes muss auch bei Tätigkeiten mit der Zielsetzung gemäss Absatz 1 gewährt bleiben. Aus diesem Grund sollen das BAFU und das BLV im Einvernehmen eine Vollzugshilfe erlassen, welche sämtliche als tierschutzgerecht anerkannten Tätigkeiten und Massnahmen definiert. Zudem soll die Vollzugshilfe auch die Anforderungen an die Personen beschreiben, welche solche Massnahmen im Auftrag der kantonalen Behörden vornehmen. Als Prinzip muss gelten, dass von der Bewilligungspflicht nach Art. 18 Tierschutzgesetz nur Tätigkeiten befreit sind, wenn diese durch Bundes- oder Kantonsbehörden durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden, sowie wenn diese mit einer Zielsetzung gemäss Absatz 1 vorgenommen werden. Alle anderen Untersuchungen an freilebenden Fische und Krebse unterliegen weiterhin der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz.
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991
Art. 27a Abs. 3-5
3Massnahmen nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe a NHG zur Überwachung der Bestände und für Erfolgskontrollen sind insbesondere Untersuchungen an wildlebenden Wirbeltieren:
a. zur Raumnutzung und zum Verhalten der Wirbeltiere für den Artenschutz.
b. zu Gesundheit und Populationsgenetik.
c. zur Wirksamkeit von Artenförderungsmassnahmen.
4Zur Sicherstellung des Tierschutzes erlässt das BAFU im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Richtlinien über das tierschutzgerechte Einfangen und Markieren und das Beproben von wildlebenden Wirbeltieren.
Dieser Artikel regelt für bestimmte behördliche Tätigkeiten die Befreiung von der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz bei gleichzeitiger Sicherstellung des Tierschutzes. Gemäss dem geltenden Tierschutzgesetz ist für die Durchführung von sämtliche Untersuchungen von Wirbeltieren, die zum Zwecke eines Erkenntnisgewinns vorgenommen werden und dem Tier dabei Schmerzen oder Leiden verursachen können, eine vorgängige Tierversuchsbewilligung nötig (Art. 17 und 18 TSchG). Dabei werden diese Tierversuche von einer zuständigen, kantonalen Kommission bezüglich Zielsetzung und Methodik überprüft und nach einer Interessenabwägung bewilligt oder abgelehnt. Ziel dieser Tierversuchsbewilligung ist das Verhindern ungerechtfertigten Schmerzen und Leiden bei der Untersuchung von Tieren. Gemäss dem Artikel 22a des Natur- und Heimatschutzgesetzes untersteht das Einfangen, Markieren und Beproben von Wildtieren nicht dieser Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz, wenn die Tätigkeit durch Bundesbehörden, Kantonsbehörden oder von diesen beauftragten Dritten durchgeführt und im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetztes zum Zwecke der Überwachung der Wildtierbestände oder für Erfolgskontrollen vorgenommen wird. Daraus wird klar, dass die entsprechenden Tätigkeiten zwar nach wie vor einen Tierversuchscharakter haben, dass aber der Unterschied darin besteht, dass diese Tätigkeiten nicht den behördlichen Weg einer vorgängigen Tierversuchsbewilligung durchlaufen müssen. Damit können die zuständigen Kantons- und Bundesbehörden die entsprechenden Tätigkeiten administrativ schneller und einfacher durchführen, hingegen wird nun die Sicherstellung des Tierschutzes klar in deren Verantwortung liegen.
Absatz 3: In diesem Absatz wird die Zielsetzung von solchen Tätigkeiten definiert, welche eine Befreiung von der Tierversuchsbewilligung rechtfertigen. In Buchstabe a wird die Untersuchung der Raumnutzung und des Verhaltens von Wildtieren genannt, wenn diese für den Artenschutz relevant ist. Beispiele dazu: Einfangen von akustisch nicht eindeutig identifizierbaren Fledermausarten zur Ermittlung der Lebensraumnutzung, Fang zwecks Artbestimmung und -nachweis von Amphibien und Reptilien im Rahmen der Aktualisierung der Roten Listen. In Buchstabe b wird die Untersuchung des Gesundheitszustandes von Wildtierpopulationen erwähnt. Ein Beispiel dazu wäre der Fang und die Entnahme einer Speichelprobe bei Geburtshelferkröten, um feststellen zu können, ob eine Populationen von der
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