Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/31: Änderung des Luftfahrgesetzes · 11 Seiten

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psychotropen Substanzen unterzogen werden können. Im Übrigen sollen solche allgemeinen Kontrollen wie im Rahmen von Vorfeldinspektionen ebenfalls anlasslos erfolgen.

Ähnlich äussern sich im Hinblick auf den Adressatenkreis auch die AOPA, AEROPERS und SAA sowie der AIG und der Kanton Genf: Die Durchführung von Alkoholkontrollen solle nicht nur die Flugbesatzung und die Fluglosten betreffen, sondern auch andere Akteure, welche sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnehmen (z.B. Sicherheitskräfte, Bodenpersonal, Fahrer mit Flughafenausweis, etc.). Auch wenn die Flughäfen in ihren eigenen Reglementen und Verordnungen grundsätzlich ein Verbot zum Konsum von Alkohol und psychotropen Stoffen vorsehen würden, würde eine Verankerung in einem Gesetz im formellen Sinn einen grösseren Effekt und eine bessere Legitimation erzielen.

5.4.2 Artikel 100ter Absatz 2 LFG

Obwohl in Absatz 2 von Artikel 100ter LFG keine Anpassungen vorgesehen sind, würden es die Aerosuisse, die FZAG, der Kanton Waadt, der SGV und die SIAA begrüssen, wenn dem Flugplatzleiter ebenfalls die Kompetenz eingeräumt würde, einen Test ohne Verdachtsmoment anzuordnen und die Polizei für die Durchführung hinzuzuziehen.

5.4.3 Artikel 100ter Absatz 3 LFG

Diverse Vernehmlassungsadressaten wiesen darauf hin, dass sich die Kontrollen nicht nur auf den Konsum von Alkohol beschränken solle, sondern auch Drogen- und Medikamentenmissbrauch umfassen müsste41.

Der Kanton Glarus führte im Übrigen aus, dass die Alkoholkontrollen in einem ersten Schritt durch eine Inspektorin oder einen Inspektor des BAZL durchzuführen sei. Erst bei einem positiven Testresultat sei die Polizei hinzuzuziehen, welche zusätzlich Einvernahmen durchführt und den Rapport erstellt.

5.4.4 Artikel 100ter Absatz 3bis LFG

Artikel 100ter Absatz 3bis LFG ist in keiner der eingereichten Stellungnahmen Gegenstand von Bemerkungen.

5.4.5 Artikel 100ter Absatz 4 LFG

Im Hinblick auf Absatz 3 soll Absatz 4 sinngemäss ebenfalls ergänzt werden: Bei der Regelung der Durchführung der vorgängigen Absätze hat der Bundesart neben den Bestimmungen der EU zur Angetrunkenheit auch diejenigen zum Einfluss von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu beachten42.

41 AOPA, Aerosuisse, CVP, FZAG, AG, BE, VD, SAA, SGV.

42 AOPA, Aerosuisse, CVP, FZAG, AG, BE, VD, SAA, SGV 8/11 BAZL-D-3E3E3401/644