Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/31: Änderung des Luftfahrgesetzes · 11 Seiten

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konkrete Kommentare anzufügen. Einzig der Kanton Glarus und die Swiss reichen Änderungsvorschläge ein. Der Kanton Glarus hält fest, dass mit dieser Gesetzesrevision auch die Gelegenheit genutzt werden sollte, Buchstabe b von Artikel 90bis LFG anzupassen. Es sei klarer zu formulieren, dass für die Begehung der Tat einzig Flugbesatzungsmitglieder als Täter in Frage kämen. Im Übrigen seien Straftaten nach Artikel 90bis LFG der Bundesstrafgerichtsbarkeit zu unterstellen, unabhängig davon, ob die Tat an Bord oder ausserhalb eines Luftfahrzeuges begangen wurde. Der Ort der Kontrolltätigkeit solle nicht die Gerichtsbarkeit bestimmen. Die Swiss schlägt vor, den Wortlaut «als Flugbesatzungsmitglied tätig ist» in Artikel 90bis Buchstabe a LFG um die Formulierung «nach Dienstantritt und vor Dienstende» zu erweitern, um verschiedene Interpretationen zu vermeiden. Es solle damit sichergestellt werden, dass nur aktive Flugbesatzungsmitglieder von der Strafnorm betroffen seien.

5.2 Artikel 100 LFG Randtitel

Wie bei Artikel 90bis LFG wurde die Änderung zum Randtitel von Artikel 100 LFG entweder generell befürwortet oder verblieb ohne Bemerkungen.

5.3 Artikel 100 Absatz 4 LFG

Das in Absatz 4 von Artikel 100 LFG beabsichtige erleichterte Melderecht sorgte für eine breite Palette an Reaktionen. So erreichten das BAZL Stellungnahmen, welche ein Melderecht für Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie deren Hilfspersonen strikt ablehnen19, bis hin zu solchen, die gar eine Verschärfung, namentlich eine Meldepflicht fordern20.

Einige zu Vernehmlassende verzichteten vollständig auf eine Stellungnahme oder äusserten sich nicht zur geplanten Anpassung von Artikel 100 Absatz 4 LFG21.

Der Grossteil der eingegangenen Stellungnahmen befürwortet ein erleichtertes Melderecht aufgrund der damit verbundenen Erhöhung der Sicherheit im Luftverkehr vollumfänglich22 oder zumindest im Grundsatz, vorbehalten vereinzelter Anpassungen23. Die FMH macht etwa beliebt, dass die Regelung in Artikel 100 Absatz 4 LFG zumindest auf Verordnungsstufe um eine verbindliche vertiefte Überprüfung des Flugpersonals im Hinblick auf ihre psychische Gesundheit ergänzt werden sollte. ZH befürwortet zwar das erleichterte Melderecht, wünscht jedoch eine bessere Darlegung, wie der Problematik begegnet werde, dass beispielsweise eine Pilotin oder ein Pilot auch nach vorsorglichem Entzug der Flugberechtigung durch das BAZL am Folgetag trotzdem seinen Dienst antreten könne.

Generell wird von den meisten an der Vernehmlassung Teilnehmenden gefordert, dass ein erleichtertes Melderecht für Hilfspersonen aus der Vorlage zu streichen sei, da diese nicht über das gebotene Fachwissen verfügen würden, um eine entsprechende medizinische Einschätzung vornehmen zu können24. Dies unabhängig davon, ob sie sich gegen oder für die Einführung von Artikel 100 Absatz 4 LFG aussprechen. So äussern sich zwar die Swiss und Aerosuisse sehr kritisch zum erleichterten Melderecht. Sollte der Gesetzgeber jedoch an der Einführung von Artikel 100 Abs. 4 LFG festhalten, sei zumindest den Hilfspersonen kein solches Recht einzuräumen.

Diejenigen Organisationen, Kantone und Parteien, welche die Einführung eines erleichterten Melderechts ablehnen, begründeten dies unter anderem damit, dass ein Melderecht im Hinblick auf die bestehenden Grundlagen nicht notwendig sei. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen sei es bereits heute möglich, Meldung zu erstatten. Der Prozess zur Entbindung von der Schweigepflicht sei dabei keine schwierige Prozedur und damit sei es unverständlich, inwiefern diese Entbindung als hohe Hürde angesehen werde25. Der Hausarzt oder die Hausärztin könne ihren Patienten auch anregen,

19 AeCS, FSP, kapers, VD, VSF, Pro Mente Sana, SGARM, SGB, SHA, SP.

20 AG, AI.

21 FZAG, BS, SH, SAGV, SSV, SGemV, SIAA, TV.

22 AIG, BE, CVP, FDP, GDK, KKPKS, mfe, AR, BL, FR, GE, JU, NW, LU, OW, TI, TG, SO, UR, VS, SGAIM.

23 FMH, SG, ZG, ZH, GR, SVP.

24 AEROPERS, AOPA, Aerosuisse, kapers, GR, VSF, SGB, SGV, SP, SVP, Swiss.

25 AeCS, AOPA, Aerosuisse, VD, VSF, SGV, Swiss, GL. 5/11 BAZL-D-3E3E3401/644