Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/31: Änderung des Luftfahrgesetzes · 11 Seiten

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4 Zusammenfassung der Ergebnisse

Die beabsichtigte Anpassung von Artikel 90bis (Randtitel), Artikel 100 und 100ter LFG stösst bei der Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten und –teilnehmer auf vollumfängliche Zustimmung bzw. wird befürwortet, vorbehalten zusätzlicher Anpassungen und Erläuterungen. Gesamthaft klar ablehnend äussern sich sieben Adressaten bzw. Teilnehmer17. Sechs verzichten ausdrücklich auf eine materielle Stellungnahme18.

Die Anpassungen im Randtitel von Artikel 90bis LFG führte zu praktisch keinen konkreten Reaktionen. Einzig zwei Vernehmlassungsadressaten nutzen die Gelegenheit, materielle Anpassungsvorschläge zu Artikel 90bis LFG anzubringen.

Das in Artikel 100 Absatz 4 LFG vorgesehene erleichterte Melderecht für Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie deren Hilfspersonen wird zwar im Grundsatz mehrheitlich unterstützt, provoziert allerdings auch sehr unterschiedliche Stellungnahmen, welche von strikter Ablehnung bis hin zu einer Verschärfung der Bestimmung reichen. Das Äussern von unterschiedlichen Haltungen gilt insbesondere auch für Stellungnahmen aus dem Gesundheitsbereich.

Die Gesetzesvorlage wird von einer Mehrheit als verhältnismässige und präventiv sinnvolle Massnahme zur Verbesserung der Sicherheit des Luftverkehrs eingestuft. Eine Minderheit lehnt die Einführung eines erleichterten Melderechts einerseits ab, da Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen bereits heute mittels Entbindung von der Schweigepflicht eine Meldung erstatten könnten und andererseits, weil sie befürchten, dies könnte zu einer Aufweichung des Vertrauensverhältnisses zwischen der medizinischen Fachperson und dem Patienten führen. Während das grundsätzliche Melderecht mehrheitlich begrüsst wird, beurteilt eine Mehrheit das Melderecht für Hilfspersonal eher kritisch. Dabei wird insbesondere geltend gemacht, dass ein erleichtertes Melderecht für Hilfspersonen nicht sachgerecht sei, da diese nicht über das notwendige medizinische Fachwissen verfügen würden.

Auch die beabsichtigten Änderungen in Artikel 100ter LFG werden mehrheitlich positiv aufgenommen, trügen anlasslose Alkoholkontrollen im Rahmen von Vorfeldinspektionen ebenfalls in verhältnismässiger Weise zur Förderung der Flugsicherheit bei. Einige Adressaten wünschen jedoch, dass man noch einen Schritt weiter gehe und anlasslose Kontrollen nicht nur im Rahmen von Vorfeldinspektionen durchführen solle, sondern dieses Recht auch dem Flugplatzleiter zuweisen müsse. Darüber hinaus seien nicht nur die Flugbesatzungsmitglieder solchen Kontrollen zu unterziehen, sondern auch andere Mitarbeiter am Flughafen, welche sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausführen. Darüber hinaus sollten sich solche Kontrollen nicht nur auf den Konsum von Alkohol, sondern auch auf den Missbrauch anderer psychotropen Stoffe erstrecken. Ablehnende Stellungnahmen gingen insbesondere von den Luftfahrtverbänden ein, welche die Vorlage als unverhältnismässig, stressfördernd und unnötig einstufen. Insbesondere sei dem unterschiedlichen Schadenspotential von Pilot und Flugbesatzungsmitglied und der damit verbundenen falschen Gleichbehandlung Rechnung zu tragen. Der Fokus müsse auf Rehabilitations- und Präventionsprogramme gerichtet werden. Einige Adressaten und Teilnehmer wünschen sich im Übrigen einerseits Klärung über die Verantwortlichkeiten sowie finanziellen und rechtlichen Folgen im Hinblick auf die Kosten des Tests an sich, positive Testresultate und das Ausbleiben oder nicht zeitige Antreten des Dienstes. Andererseits wird auch auf die Wichtigkeit des Datenschutzes beim Transfer von persönlichen Informationen im Zusammenhang mit den Alkoholkontrollen hingewiesen.

5 Ergebnisse zu den einzelnen Bestimmungen

5.1 Artikel 90bis LFG inkl. Randtitel

Im Hinblick auf die Anpassung von Artikel 90bis LFG sowie des dazugehörigen Randtitels sind die eingegangenen Stellungnahmen durchwegs zustimmend oder aber es wurde darauf verzichtet, hierzu

17 AeCS, AOPA, kapers, SAA, SGB, SHA, SP.

18 BS, SH, SAGV, SSV, SGemV, TV. 4/11 BAZL-D-3E3E3401/644