Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/31: Änderung des Luftfahrgesetzes · 11 Seiten
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Ablehnend äussern sich die Flugbesatzungs- und Pilotenverbände39, sowie auch der AeCS, der VSF, der SGB, die SHA und die SP:
Der AeCS weist darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012, welche durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 angepasst werde, nur für den gewerbsmässigen Verkehr gelte. Es führe zu einer nationalen Verschärfung des EU-Rechts, wenn Alkoholkontrollen auf den nicht-gewerbsmässigen Verkehr ausgeweitet würden. Eine stichprobeartige Kontrolle ohne Verdachtsmoment könne bei den Privat- und Segelpiloten zu Stress vor dem Flugantritt führen und damit zu einer Beeinträchtigung der Flugsicherheit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es in den letzten 34 Jahren nur zwei bekannte Fälle gäbe, bei welchen bei einem Piloten der General Aviation Blutalkohol nachgewiesen wurde. Im Übrigen werde nicht klar dargelegt, wer die Kosten für den Test trage, insbesondere, wenn dieser negativ ausfalle oder ein ausländisches Flugbesatzungsmitglied betroffen sei.
AEROPERS lehnt die Durchführung von anlasslosen Alkoholkontrollen prinzipiell ab. Bei der Durchführung von Alkoholtests mit einem Alkoholmessgerät (ob anlasslos oder angekündigt durchgeführt) solle stets eine Blutprobe das definitive Testergebnis liefern. Im Übrigen seien Test auf einzig vor einer Anstellung, nach einem Unfall oder aber bei Vorliegen eines «begründeten Verdachts» zu durchzuführen. Der Begriff «begründet» sei durch den Gesetz- und Arbeitgeber gemeinsam mit dem Berufsverband zu definieren. Sofern eine anlasslose Kontrolle durch den Gesetzgeber statuiert werden müsse, solle diese auf Testverfahren beruhen, welche im Voraus vereinbart worden seien. Die Tests seien von besonders qualifizierten und bevollmächtigten Personen bzw. entsprechend zertifizierten Organisationen durchzuführen. Im Hinblick auf den Konsum von Alkohol in der Luftfahrtbranche sei es essentiell, entsprechende Präventions- und Rehabilitationsprogramme einzuführen sowie ergänzend oder alternativ sogenannte «Peer Intervention Programme» ins Leben zu rufen. Letzteres wird auch von der SHA unterstützt. Die AOPA und der VSF lehnen anlasslose Kontrollen ebenfalls ab, allerdings zusätzlich mit dem Argument, diese würden das Verhältnis zwischen dem BAZL und der Luftfahrtgemeinschaft gefährden.
kapers, der SGB und die SP monieren insbesondere, dass aus der Vorlage und dem erläuternden Bericht nicht klar hervorgehen würden, was die Konsequenzen für die Flugbesatzungsmitglieder bei einem positiven Alkoholtestresultat seien. Unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit dürfe im Übrigen das Kabinenpersonal bei einem positiven Testresultat nicht gleich behandelt werden, wie eine Pilotin oder ein Pilot. Das Schadenspotential sei nicht gleich hoch. Auch müssten hier tiefere Alkoholgrenzwerte gelten. Im Hinblick auf den Datentransfer zwischen den involvierten Behörden sei besser zu klären, wie die Problematik des Datenschutzes adressiert werde, dies im Sinne eines strengeren Datenschutzes zu Gunsten des Arbeitsnehmers der Luftfahrtgesellschaft. Ähnlich äussert sich auch der Kanton Bern, welcher betreffend Datenschutz darauf hinweist, dass der Schutz der Daten insbesondere beim Austausch von Informationen mit der EASA hinreichend sichergestellt werden müsse und nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden dürfe.
Obwohl sie der Vorlage im Grundsatz zustimmen, so fordern die Aeorsuisse, die Swiss und der SGV unter anderem generelle Klärung, wie mit allfälligen Verspätungen oder Ausfällen und den damit verbundenen finanziellen Folgen (Entschädigungen, Störung des Flugplans) umgegangen werde, insbesondere, wenn das Resultat nicht eindeutig sei und das Besatzungsmitglied aufgrund einer temporären Untersuchung ausfalle.
5.4.1 Artikel 100ter Absatz 1 LFG
In Artikel 100ter Absatz 1 LFG soll aufgrund der Ausweitung der für die Anordnung zuständigen Personen und Stellen einzig der letzte Satz «Die Blutprobe kann angeordnet werden.» gestrichen und neu unter Absatz 3bis geführt werden. Einige Vernehmlassende ergreifen die Gelegenheit, zusätzliche Anpassungsvorschläge für Artikel 100ter Absatz 1 LFG anzumerken40. So sei der Kreis der zu prüfenden Personen auch auf solche auszuweiten, welche auf Flugbetriebsflächen bzw. in zentralen Funktionen des Flugbetriebs tätig sind. Nach Dienstantritt und vor Dienstende sollen die Betroffenen geeigneten Untersuchungen zum Nachweis von Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder
39 AOPA, AEROPERS, kapers.
40 Aerosuisse, FZAG, VD, SGV, SIAA. 7/11 BAZL-D-3E3E3401/644