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Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 5 Seiten

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Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 68 Absatz 1, 69 Absatz 2, 92, 93, 101 Absatz 2, 102, 114 Absatz 1, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 121 Absatz 1, 122 und 123 der Bundesverfassung (BV)1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Grundsatz

1Dieses Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden.

2Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist.

Art. 2 Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

1Der Bundesrat kann Massnahmen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung der durch das Coronavirus verursachten Krankheit (Covid-19) anordnen. Er hört dabei die Kantone an.

2Er kann den Warenverkehr an der Grenze einschränken.

3Er kann zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln und Schutzausrüstungen:

a. die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln und Schutzausrüstungen selber sicherstellen, soweit die Versorgung nicht durch die Kantone oder Private gewährleistet werden kann; er regelt dabei die Finanzierung sowie die Rückvergütung der Kosten;

SR ..........

1 SR 101

2 BBl … 2020–......