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Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 5 Seiten

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b. zur Erstreckung gesetzlicher Fristen:

1. beim Familiennachzug (Art. 47 AIG),

2. für das Erlöschen der Kurz-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung (Art. 61 AIG),

3. für die Erneuerung der biometrischen Daten bei Ausweisen (Art. 59b und 102a AIG);

c. zur Unterbringung von Asylsuchenden und zur Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren.

Art. 4 Justizielle und verfahrensrechtliche Massnahmen

Der Bundesrat kann von den Bestimmungen der Verfahrensgesetze des Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen abweichende Bestimmungen in den folgenden Bereichen erlassen:

a. Stillstand, Erstreckung oder Wiederherstellung gesetzlicher oder behördlicher Fristen und Termine;

b. Organisation, Durchführung, Protokollierung und Ersatz von Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Dritten, namentlich Verhandlungen und Einvernahmen;

c. Einsatz technischer Instrumente oder Hilfsmittel wie Video- und Telefonkonferenzen;

d. Form und Zustellung von Eingaben, Mitteilungen und Entscheiden sowie Einsatz von Online-Versteigerungsplattformen im Betreibungsverfahren.

Art. 5 Massnahmen im Bereich von Versammlungen von Gesellschaften Der Bundesrat kann, soweit dies zur Ausübung der Rechte bei Versammlungen von Gesellschaften erforderlich ist, vom Zivilgesetzbuch5 und vom Obligationenrecht6 abweichende Bestimmungen erlassen über die Ausübung der Rechte:

a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form;

b. durch einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter.

Art. 6 Insolvenzrechtliche Massnahmen

Der Bundesrat kann, soweit dies zur Verhinderung von Massenkonkursen und zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich ist, vom Bundesgesetz vom 11. April 18897 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) abweichende Bestimmungen erlassen:

a. zum Nachlassvertrag (Art. 293 ff. SchKG);

5SR 210

6SR 220

7 SR 281.1