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Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 5 Seiten
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Art. 10 Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198210 (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen:
a. über Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildner und Berufsbilderinnen, die sich um Lernende kümmern;
b. über die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit (Art. 35 Abs. 1bis AVIG) im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 überschritten hat;
c. über die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben.
Art. 11 Strafbestimmungen
1Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Massnahmen zuwiderhandelt, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 2 anordnet und deren Zuwiderhandlung er gestützt auf diese Bestimmung für strafbar erklärt.
2Der Bundesrat kann festlegen, dass bestimmte Widerhandlungen nach Absatz 1 durch Ordnungsbusse von höchstens 300 Franken zu ahnden sind, und er bestimmt dafür die Höhe des Bussenbetrags.
Art. 12 Vollzug
Der Bundesrat regelt den Vollzug der Massnahmen nach diesem Gesetz.
Art. 13 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
2Es tritt am ... [Tag nach der Verabschiedung] in Kraft11 und gilt bis zum 31. Dezember 2022.
10 SR 837.0
11 Dringliche Veröffentlichung vom … im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).