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Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 5 Seiten
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b. zu den Voraussetzungen, den Wirkungen und dem Verfahren einer besonderen Stundung.
Art. 7 Massnahmen im Kulturbereich
1Der Bundesrat kann Kulturunternehmen und Kulturschaffende mit Finanzhilfen unterstützen.
2Er regelt die Fördervoraussetzungen, die Beitragsbemessung und das Verfahren und bestimmt die Durchführungsstellen.
3Die Kantone beteiligen sich zur Hälfte an den Ausfallentschädigungen.
Art. 8 Massnahmen im Medienbereich
1Der Bundesrat ordnet folgende Massnahmen an:
a. Der Bund trägt die vollen Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 4 Bst. a des Postgesetzes vom 17. Dez. 20108) durch die Schweizerische Post im Umfang der am 1. Juni 2020 geltenden Tarife.
b. Er beteiligt sich an den Kosten für die Tageszustellung durch die Schweizerische Post von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der überregionalen und nationalen Presse mit 27 Rappen pro Exemplar.
c. Die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA werden in Bezug auf die Nutzungsrechte für elektronische Medien im Umfang der am 1. Juni 2020 geltenden Tarife aus bisher nicht verwendetem Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen getragen, bis das bestehende Kostendach von 10 Millionen Franken ausgeschöpft ist (Art. 4 Abs. 4 der Covid-19-Verordnung elektronische Medien vom 20. Mai 20209).
2Er regelt die Fördervoraussetzungen und das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Ermässigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie für die Übernahme der Abonnementskosten nach Absatz 1 Buchstabe c.
Art. 9 Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls
1Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die aufgrund der Covid-19-Epidemie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen.
2Er kann hierzu Bestimmungen erlassen:
a. zum Beginn und zum Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
b. zur Höchstmenge an Taggeldern;
c. zur Höhe und zur Bemessung der Entschädigung;
d. zum Verfahren.