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Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 5 Seiten

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b. Meldepflichten über die bei Herstellern und Vertreibern, in Laboratorien, in den Gesundheitseinrichtungen und weiteren Einrichtungen der Kantone vorhandenen Heilmittel und Schutzausrüstungen einführen;

c. die Zuteilung, Lieferung und Verteilung von Heilmitteln und Schutzausrüstungen vorsehen;

d. die Direktvermarktung von Heilmitteln und Schutzausrüstungen vorsehen;

e. die Einziehung von Heilmitteln und Schutzausrüstungen anordnen;

f. die Hersteller verpflichten, Heilmittel und Schutzausrüstungen herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen; der Bund kann Beiträge an Produktionen leisten, sofern die Hersteller infolge der Produktionsumstellung finanzielle Nachteile erleiden;

g. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einfuhr von Heilmitteln und Schutzausrüstungen vorsehen;

h. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Tätigkeiten, die einer Bewilligung durch Swissmedic bedürfen, vorsehen;

i. Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel vorsehen;

j. Ausnahmen von den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten sowie von den Bestimmungen über das Konformitätsbewertungsverfahren und das Inverkehrbringen von Schutzausrüstungen vorsehen.

4Er kann zur Sicherstellung der erforderlichen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung die Kantone verpflichten:

a. wirtschaftliche oder medizinische Tätigkeiten zu verbieten oder einzuschränken;

b. Massnahmen zur Behandlung von Covid-19-Erkrankungen und weiteren medizinisch dringenden Fällen zu treffen.

5Er kann die Übernahme der Kosten von diagnostischen und serologischen Covid-19-Analysen regeln.

6Er kann Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen anordnen und insbesondere Arbeitgebern diesbezügliche Pflichten auferlegen.

Art. 3 Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich

Der Bundesrat kann vom Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20053 (AIG) und vom Asylgesetz vom 26. Juni 19984 abweichende Bestimmungen erlassen:

a. zur Einschränkung der Einreise von Ausländerinnen und Ausländer und zu deren Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz;

3 SR 142.20

4 SR 142.31