Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 10 Seiten
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1 Allgemeines
Der Bundesrat eröffnete die Vernehmlassung zum Vorentwurf des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes mit Beschluss vom 1. Juli 2020. Die Vernehmlassungsfrist lief bis am 21. Juli 2020. Zur Stellungnahme eingeladen wurden alle Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft. Innert der dreiwöchigen Frist gingen insgesamt 66 Stellungnahmen von interessierten Organisationen und Privatpersonen ein, wobei der Grossteil der Stellungnahmen von den Kantonen stammt. Der vorliegende Ergebnisbericht informiert über die eingereichten Stellungnahmen und fasst deren Inhalte übersichtlich und wertungsfrei zusammen.
Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich. Für weitere Details zu den einzelnen Stellungnahmen respektive deren Konsultation wird deshalb auf die Publikationsplattform des Bundes verwiesen.9
2 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
Der Bundesrat hat am 25. März 2020 die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung10 erlassen. Die auf sechs Monate nach dem Inkrafttreten befristete Verordnung stützte sich auf Artikel 185 Absatz 3 BV.
Nach Artikel 7d Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 199711 (RVOG) muss der Bundesrat dem Parlament zu Verordnungen gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 BV innert sechs Monaten nach Inkrafttreten einen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung oder einer Verordnung der Bundesversammlung gemäss Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c BV unterbreiten. Andernfalls treten sie ausser Kraft.
Der Vorentwurf für die Vernehmlassung umfasst 28 Artikel. Das Gesetz ist in 8 Abschnitte unterteilt. Darin werden die weiterhin nötigen Bestimmungen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie neu auch die Abwicklung der verbürgten Kredite geregelt. Wichtige Regelungsgegenstände sind die unzulässige Verwendung der gewährten Kredite sowie deren Amortisation und Verzinsung, die Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen, die Massnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie die Haftungs- und Strafbestimmungen. Das Gesetz soll bis zum Abschluss des Rückzahlungsprozesses der gewährten Covid-19-Kredite gelten.
Das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz soll nach Artikel 165 Absatz 2 BV dringlich erklärt werden. Zudem wurde dem Parlament bereits mit dem Bundesratsbeschluss vom 1. Juli 2020 die Behandlung im Sonderverfahren nach Artikel 85 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) beantragt. Mit diesem Vorgehen soll erreicht werden, dass das Gesetz auf den 1. Januar 2021
9 https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/vernehmlassungen.html (abgeschlossene Vernehmlassungen, 2020, EFD).