Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 10 Seiten

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5.8 Artikel 23

Neben expliziter Zustimmung zu dieser Bestimmung (GE, Travail Suisse) wurde moniert, dass diese auch die Generalversammlung und die Revisionsstelle umfasst. Diese beiden Organe sollten ausgenommen werden (EXPERTSuisse, Baker McKenzie Glanzmann).

5.9 Artikel 25

Mit dem Vorentwurf wird die Regelung, dass Covid-19-Kredite bis 500'000 Franken bei der Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) und für die Berechnung der Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR nicht als Fremdkapital berücksichtigt werden, auf die gesamte Laufdauer der Kredite ausgeweitet. Diese Anpassung fand in der Vernehmlassung grosse Zustimmung (BE, GE, LU, FDP,

SPS, Economiesuisse, EXPERTsuisse, GastroSuisse, HotellerieSuisse, SGB, SGV, SwissHoldings, Swissmechanic, BG Mitte, Raiffeisen Schweiz).