Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 10 Seiten
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Absatz 3
Die gegenüber der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung von 7 auf 10 Jahre verlängerbare Amortisationsdauer für Härtefälle erhielt grosse Zustimmung (AG, GE, GL, GR, UR, VDK, CVP,
FDP, SPS, Economiesuisse, EXPERTsuisse, FER, GastroSuisse, HIKF, SwissHoldings,
Swissmechanic, Swiss Textiles, Travail Suisse, Raiffeisen Schweiz). Gegen eine Verlängerung der Amortisationsdauer hat sich LU ausgesprochen.
5.4 Artikel 4 Absatz 2
Einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer verlangten, dass der Zinssatz für die Kredite bis 500'000 Franken weiterhin auf 0 % fixiert werden. So beantragte die EVP eine Fixierung bis zum 31. März 2023, GRÜNE, SPS, GastroSuisse, SGB, Swissmechanic eine Fixierung bis zum Ende der Laufzeit der Kredite. HIKF, HotellerieSuisse, SGV und Travail Suisse verlangten ebenfalls die Fixierung der Zinsen aber auf andere Zeithorizonte.
5.5 Artikel 7 Absatz 2 Bst. a
BL, LU und BG Mitte beantragten, dass der Begriff «verbindliche Vereinbarung» gestrichen wird, weil es Fälle gibt, in welchen ein Rangrücktritt Voraussetzung für die Unterzeichnung von Sanierungsplänen ist.
5.6 Artikel 8 Absatz 4
Es wurde von diversen Stellen (BL, LU, BG Mitte, Lorandi, Transliq) darauf hingewiesen,
dass das Kostendach für die Beteiligung der Bürgschaftsorganisation an den Kosten für das Honorar der Sachwalterin oder des Sachwalters mit 50'000 Franken zu tief angesetzt ist.
5.7 Artikel 12
Gemäss dem EDÖB besteht ein allgemeines öffentliches Interesse an der Verwendung von Steuergeldern. Die Prüfung der Bekanntgabe der Daten von Kreditbezügerinnen und -bezügern im Einzelfall sei zumutbar, zumal das Öffentlichkeitsgesetz mit dem Vorbehalt des Bankgeheimnisses, dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Privatsphäre und des Datenschutzes die privaten Interessen der Kreditsuchenden und -nehmenden gewährleistet. Der EDÖB beantragt deshalb die Streichung von Absatz 2.