Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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3 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geo-
grafischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche
Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Er-
zeugnisse (GUB/GGA-Verordnung), SR 910.12
3.1 Ausgangslage
Die GUB/GGA-Verordnung legt die Bedingungen für die Eintragung von landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von waldwirtschaftlichen und verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen als geschützte Ursprungsbezeichnung oder als geschützte geografische Angabe sowie den Umfang der damit verbundenen Rechte fest und regelt den Schutzumfang der damit verbundenen Rechte.
Die Verordnung wird aufgrund der bisherigen Erfahrungen, die im Zusammenhang mit den Eintragungsverfahren und den Änderungen der Pflichtenhefte der GUB und GGA gemacht wurden, angepasst. Unter anderem wird vorgeschlagen, für pflanzliche Erzeugnisse spezifische Kriterien bezüglich Repräsentativität zu definieren.
In Erwägung, dass die Schweiz und die Europäische Union konvergente Rechtsvorschriften betreffend den Schutz von geografischen Angaben auf dem Gebiet der jeweils anderen Partei erarbeitet haben, konnte das Abkommen mit der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografischen Angaben (GGA) von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln im Jahr 2011 abgeschlossen werden (Anhang 12 des Agrarabkommens Schweiz–EU von 19991). In Entsprechung zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und zur Mitteilung der Europäischen Kommission «Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben enthalten»2, sollten solche Bestimmungen auch in der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, gestützt auf die bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Beaufsichtigung der Zertifizierungsstellen, einerseits die Verpflichtung zu präzisieren, den Namen oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle auf der Etikette des Erzeugnisses mit GUB oder GGA anzugeben, und andererseits, die Vorschriften des Kontroll- und Aufsichtssystems betreffend die verschiedenen Bezeichnungen (Bio und Berg/Alp) zu harmonisieren.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Es werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
- Spezifische Regeln für pflanzliche Erzeugnisse betreffend Repräsentativität einer Gruppierung (gemäss Art. 5);
1Der Anhang 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) wurde durch Art. 1 Ziff. 1 des Abkommens vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011
(AS 2011 5149), eingeführt.
2Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 – Leitlinien für die Kennzeichnung von Le-
bensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten (2010/C 341/03).