Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 7 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV, SR 946.512) legt die relevanten Voraussetzungen der Akkreditierung für jede Zertifizierungsart fest, wie sie insbesondere in den Normen und Grundsätzen nach Anhang 2 AkkBVg zum Ausdruck kommen. Die entsprechende Norm zu den Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren
(SN EN ISO/IEC 17065:2013), sieht detaillierte Anforderungen vor, die sicherstellen sollen, dass die Zertifizierungsstellen ihre Tätigkeit konsequent und zuverlässig ausüben. Daher wird vorgeschlagen, in diesem Absatz die Bedingungen, die die Zertifizierungsstellen erfüllen müssen, unter Bezugnahme auf die vom WBF nach Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in groben Zügen zu definieren.
Abs. 3
Gemäss der neuen Version des Absatzes 1, die vorsieht, dass Zertifizierungsstellen auf Gesuch hin vom BLW für die Ausübung ihrer Tätigkeit zugelassen werden müssen, wird vorgeschlagen, in diesem Absatz dem BLW die Befugnis zu erteilen, die Zulassung einer Zertifizierungsstelle zu suspendieren oder zu entziehen, wenn diese die Anforderungen und Auflagen nicht erfüllt.
Art. 21a Überwachung der Zertifizierungsstellen
Aufgrund der Änderung von Artikel 19 kann der Absatz 4 des Artikels 21a gestrichen werden.
Art. 23a (neu) Übergangsbestimmungen
Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand für die Zertifizierungsstellen und das BLW gelten die Zertifizierungsstellen und die Kontrollbehörden, die vor Inkrafttreten der Änderung eine Tätigkeit nach dieser Verordnung ausgeübt haben und nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a akkreditiert sind, als zur Ausübung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Tätigkeiten berechtigt.
3.4 Auswirkungen
3.4.1 Bund
Die Vorlage hat für den Bund weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
3.4.2 Kantone
Die Änderungen haben keine personellen oder finanziellen Konsequenzen für die Kantone.
3.4.3 Volkswirtschaft
Die Vorlage hat für die Wirtschaft keine finanziellen Auswirkungen. Ausserdem werden die Schutzrechte bezüglich der Verwendung der geschützten Bezeichnungen ausgebaut, woraus sich für die Marktakteure im Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung nicht messbare Vorteile ergeben.
3.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorliegenden Verordnungsänderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar, namentlich mit Anhang 12 des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen wird die Vereinheitlichung unserer Gesetzgebung mit dem Schutzverfahren entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verbessert.
3.6 Inkrafttreten
Die geänderte GUB/GGA-Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.