Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Artikel 17 hält fest, in welchen Fällen die kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung verboten ist. Dies ist insbesondere bei nicht vergleichbaren Erzeugnissen verboten, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet (gemäss Art. 17 Abs. 1 Buchst. b).

Es ist legitim, dass eine als GUB oder GGA eingetragene Bezeichnung im Verzeichnis der Zutaten eines Erzeugnisses angegeben werden kann. Mit der Einführung eines neuen Absatzes (Abs. 4) sollen jedoch missbräuchliche Verweise auf eine Zutat oder einen Bestandteil mit GUB oder GGA, die mit dem Ziel gemacht werden, den Ruf dieser geschützten Bezeichnung auszunutzen, um die Konsumentinnen und Konsumenten irrezuführen, verboten werden. Beispielsweise sollten solche Verweise auf GUB oder GGA als missbräuchlich erachtet werden, wenn ein Lebensmittel andere vergleichbare Zutaten, also substituierbare Zutaten, enthält (Buchst. a). Daher sollte eine Schokolade mit Eau-de-vie de poire du Valais keine andere vergleichbare Spirituose enthalten, damit der Verweis auf die GUB verwendet werden darf. Ebenso ist die Verwendung der geschützten Bezeichnung zu verbieten, wenn die Zutat oder der Bestandteil mit GUB oder GGA dem betreffenden verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht (Buchst. b). So wäre der Hinweis auf Munder Safran (GUB) möglich, sofern dieses Gewürz in ausreichender Menge beigemischt wird, um besagtem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen. Mit anderen Worten: Es darf sich nicht um eine Alibi-Menge handeln.

Aus der Etikettierung muss für die Konsumentinnen und Konsumenten klar hervorgehen, dass es sich beim verarbeiteten Erzeugnis, das eine Zutat oder einen Bestandteil mit GUB oder GGA enthält, nicht selbst um eine GUB oder GGA handelt. Es ist daher wichtig, dass Vermerke im Sinne von Artikel 16a Absatz 1 der GUB/GGA-Verordnung, die zur eingetragenen Bezeichnung gehören, so auf der Etikette angegeben werden, dass klar ersichtlich ist, dass dieses verarbeitete Erzeugnis nicht selbst eine GUB oder GGA ist (Buchst. c). Beispielsweise würden die Bezeichnungen «Pizza mit Gruyère» oder «Mit Gruyère AOP hergestellte Pizza» keine Ausnutzung des Rufs dieser GUB darstellen. Hingegen

könnte eine Verkehrsbezeichnung «Pizza mit Gruyère AOP» den Konsumentinnen und Konsumenten den Eindruck vermitteln, dass besagte Pizza selbst ein Erzeugnis mit geschützter Bezeichnung sei.

Ausserdem sollen in Bezug auf Schriftart, Grösse, Farbe usw. abweichende Buchstaben verwendet werden, um die Konsumentinnen und Konsumenten nicht irrezuführen.

Darüber hinaus dürften Gruppierungen dank dieser generellen Kriterien, die für alle Erzeugnisse gelten, in den Pflichtenheften keine spezifischen Kriterien für die Verwendung von Zutaten mehr verlangen.

Wir schlagen vor, den Artikel 17 mit der Einführung eines neuen Absatzes 4 entsprechend zu ändern und gleichzeitig Absatz 2 Buchstabe e desselben Artikels zu streichen.

Art. 18 Bezeichnung der Zertifizierungsstelle

Es ist angebracht, die Verpflichtung einzuführen, den Namen oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für die Kontrollen und die Zertifizierung verantwortlich ist, auf der Etikette oder der Verpackung des Erzeugnisses mit GUB oder GGA anzugeben. Die Einführung eines neuen Absatzes 1 ermöglicht es somit, die Vorschriften der Zertifizierungsstelle bezüglich Angabe der verschiedenen geschützten Bezeichnungen (Bio und Berg/Alp) zu harmonisieren.

Art. 19 Anforderungen und Auflagen an die Zertifizierungsstellen

Die Sachüberschrift des Titels wird an die neue Fassung des Artikels angepasst.

Abs. 1: Der Wortlaut wurde aus den Absätzen 1 und 2 des bestehenden Artikels 19 übernommen, und es wird ein neuer Buchstabe d vorgeschlagen, in dem die schriftlichen Verfahren und Vorlagen beschrieben werden, über die Zertifizierungsstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen müssen.

Abs. 2