Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs
1Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Eintragung einreichen.
2Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn:
a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
b. mindestens 60 % der Produzenten, 60 % der Verarbeiter und 60 % der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und
c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
3Bezüglich der pflanzlichen Erzeugnisse und der verarbeiteten pflanzlichen Erzeugnisse werden bei der Berechnung der 60 % nach Abs. 2 Buchst. b nur professionelle Produzentinnen und Produzenten berücksichtigt, die eine erhebliche Menge des Rohstoffs produzieren.
4Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
b. ihre Mitglieder mindestens 60 % der Waldfläche und 60 % der Verarbeiter ausmachen; und
1 SR 910.12
2019–......