Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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- Die Einführung der Verpflichtung, den Namen oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle auf der Etikette oder der Verpackung des Erzeugnisses mit GUB oder GGA anzugeben (gemäss Art. 18 neuer Abs. 1bis);

- Präzisierung des Umfangs des Schutzes von geschützten Bezeichnungen, wenn das Erzeugnis als Zutat in einem Lebensmittel verwendet wird (gemäss Art. 17, neuer Abs. 4).

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 5 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs

Der Artikel 5 Absätze 1bisund 1terlegt die Kriterien für die Repräsentativität fest, die eine Gruppierung erfüllen muss, um als repräsentativ zu gelten, namentlich den Mindestanteil am produzierten Gesamtvolumen, den Mindestanteil an Produzenten, die Mitglied sind, sowie die demokratische Struktur der Gruppierung. Die Repräsentativität ist ein wesentliches Element bei der Prüfung eines Eintragungsgesuches. Es ist nämlich ausgeschlossen, GUB oder GGA zu nutzen, um eine von einer Minderheit praktizierte Methode durchzusetzen. Es ist daher unerlässlich, dass die Mehrheit der Akteure nicht nur der Gruppierung angehört, sondern sich auch an die im Pflichtenheft festgelegten Vorschriften hält. Die Repräsentativität für ein GUB-Erzeugnis wird daher auf jeder Produktionsstufe geprüft und muss der Anforderung genügen, dass die Mitglieder der Gruppierung mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen und die Gruppierung mindestens 60 Prozent der betreffenden Unternehmen oder Produzenten umfasst.

Anlässlich der Prüfung der Repräsentativität im Zusammenhang mit pflanzlichen Erzeugnissen, seien sie verarbeitet oder nicht, stellte das BLW fest, dass die Kriterien des aktuellen Artikels 5 Absatz 1bis Buchstabe b schwer anwendbar sind. Denn die Anzahl der Produzenten des Rohstoffs (Obst und Gemüse) kann vergleichsweise hoch sein. Die Berücksichtigung der Anzahl Produzenten des Rohstoffs entsprechend des derzeitigen Artikels 5 Absatz 1bisdürfte es schwierig oder sogar unmöglich machen, eine repräsentative Gruppierung zu bilden. Ausserdem berücksichtigt das Kriterium «mindestens 60 Prozent der Produzenten sind Mitglied der Gruppierung» nicht die Tatsache, dass viele von ihnen relativ kleine Mengen des Rohstoffs produzieren. Deshalb sollte es möglich sein, die Anzahl der professionellen Produzentinnen und Produzenten des Rohstoffs auf diejenigen einzugrenzen, die eine erhebliche Menge produzieren. Der gewerbliche Charakter der Produzenten, der bei der Berechnung der Repräsentativität Berücksichtigung findet, wird einerseits durch die Tatsache bestimmt, dass sie einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, und andererseits dadurch, dass sie eine erhebliche Menge des Rohstoffs, die je nach Erzeugnis unterschiedlich gross sein kann, produzieren.

Daher wird vorgeschlagen, einen neuen Absatz 3 einzuführen, gemäss welchem bei der Berechnung der Repräsentativität einer Gruppierung von Produzenten pflanzlicher Erzeugnisse und verarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse nur die Produzenten berücksichtigt werden, die eine erhebliche Menge des Rohstoffs produzieren. Die 60 Prozent dieser Produzenten müssen dennoch gemäss Artikel 5 Absatz 1bisBuchstabe a mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, für das eine GUB oder GGA angestrebt wird.

Aus gesetzestechnischen Gründen wird Artikel 5 daher vollständig geändert, auch wenn nur ein neuer Absatz (Abs. 3) eingeführt wird.

Abs. 1: bleibt unverändert.

Abs. 1bis: wird zu Abs. 2, bleibt aber inhaltlich unverändert.

Abs. 1ter: wird zu Abs. 4, bleibt aber inhaltlich unverändert.

Abs. 2: wird zu Abs. 5, bleibt aber inhaltlich unverändert.

Art. 17 Schutzumfang