Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse,
waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse AS 2020
in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c. angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen;
d. über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügen und diese anwenden:
1. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unternehmen;
2. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugsaufgaben beauftragten Behörden;
3. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Artikel 21a Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten;
4. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
2Sie müssen zudem die vom WBF nach Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
3Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und die Auflagen nicht erfüllt. Es informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid.
Art. 21a Abs. 4
4Aufgehoben
Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ……
1Die schweizerischen Zertifizierungsstellen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig waren und nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten als zugelassen als Zertifizierungsstelle nach Artikel 19 Absatz 1.
2Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung gilt nicht für Bezeichnungen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom ... registriert waren.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.