Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Bio-Verordnung

von der Schweiz als gleichwertig mit den schweizerischen Bestimmungen anerkannt und können somit bei Einfuhr aus dem EU-Binnenmarkt auch in der Schweiz als Bio-Produkte vermarktet werden. Heute sieht Artikel 23a jedoch noch ein eigenes Zulassungsverfahren für diese Stellen vor, was doppelspurig und administrativ aufwändig ist und zudem nur Produkte betrifft, welche direkt aus diesen Ländern in die Schweiz eingeführt werden.

Entsprechend soll das Zulassungsverfahren abgeschafft werden. Die von der EU zugelassenen Stellen sollen auch für den Schweizer Markt die Gleichwertigkeit der Produkte bescheinigen können. Die durch den Wegfall des Zulassungsverfahrens eingesparten personellen Ressourcen, sollen den zunehmenden Ressourcenbedarf für die Überwachung der steigenden Bio-lmporte kompensieren.

Heute anerkennt das WBF die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden mittels Aufnahme in die Departementsverordnung. Gemäss Art. 23a Abs. 2 soll neu das BLW in Spezialfällen die Möglichkeit erhalten, selbständig zusätzliche Zertifizierungsstellen anzuerkennen (z.B. Zulassung von Zertifizierungsstellen des UK nach einem allfälligen No-Deal Brexit).

In Art. 23a Abs. 3-4 sollen die entsprechende Verweise bezüglich der neuen Kompetenzordnung angepasst werden.

Artikel 24 Absätze 5 und 6

Wie bisher soll das WBF die Kontrollbescheinigungen und die Teilkontrollbescheinigungen in Traces sowie die Verfahren generell regeln. Neu soll diese Bestimmung in Art. 24 Abs. 5 festgelegt werden. Aufgrund der korrigierten Kompetenzordnungen in Art. 23 und 23a Abs. 2 soll neu das BLW in Art. 24 Abs. 6 die Kompetenz zur Erleichterung oder Aufhebung der Kontrollbescheinigungspflicht erhalten.

5.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

5.5 Auswirkungen

5.5.1 Bund

Aufgrund der Neuregelung in Artikel 23a entfällt für die betreffenden Drittlandkontrollstellen eine entsprechende Zulassung durch die Schweiz, sowie die entsprechende Überwachung durch das BLW. Daraus resultiert eine gewisse administrative Entlastung des BLW. Ansonsten keine Auswirkungen.

5.5.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine personellen oder finanziellen Auswirkungen.

5.5.3 Volkswirtschaft

Die Bestimmungen schaffen für die Schweizer Unternehmen gleiche Rahmenbedingungen wie für jene in der EU und führen zu einer administrativen Entlastung der Drittlandkontrollstellen.

5.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union. Die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der im Agrarabkommen in Anhang 9 Anlage 1 gelisteten Rechts-und Verwaltungsvorschriften wird durch die vorgesehenen Änderungen gewährleistet.

5.7 Inkrafttreten

Die Verordnung soll auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt werden.