Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse,

waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse AS 2020

c. der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.

5Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:

a. diejenigen, die den Rohstoff erzeugen;

b. diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten;

c. diejenigen, die es veredeln.

Art. 17 Abs. 2 Buchst. e und 4

2Absatz 1 gilt insbesondere:

e. Aufgehoben

4Jeder Verweis auf die Verwendung eines Produkts mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil eines verarbeiteten Erzeugnisses ist verboten:

a. wenn das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind;

b. wenn die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht;

c. wenn eine grafische Darstellung eines Vermerks im Sinne von

Art. 16a fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass das

verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.

Art. 18 Abs. 1bis

1bisDer Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle muss auf der Etikette oder der Verpackung des Erzeugnisses mit GUP oder GGA angegeben werden.

Art. 19 Anforderungen und Auflagen an die Zertifizierungsstellen

1Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:

a. für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV)2 akkreditiert sein. Ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungsstellen die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein.

b. über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügen,

2 SR 946.512