Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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5 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch pro-

duzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), SR 910.18

5.1 Ausgangslage

Die Bio-Verordnung regelt die Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte" vermarktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung basiert auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zur entsprechenden Gesetzgebung der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs von grosser Bedeutung. Das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) enthält in Anhang 9 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung und die Modalitäten für deren Fortbestand verankern.

5.2 Wichtigste Änderungen

a) Die Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel sollen formell korrigiert werden.

b) Die Aufnahme von Ländern auf der Länderliste soll aus Kohärenzgründen dem BLW zugeordnet werden.

c) Das Zulassungsverfahren für Drittlandkontrollstellen soll nur noch in Spezialfällen zur Anwendung gelangen. Für Stellen, welche bereits von der EU anerkannt sind, soll dieses abgeschafft werden.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 16j Absatz 2 Buchstabe b

Die Zulassung der Zugabe aller in Art. 16j Abs. 2 Bst. b erwähnten Stoffe wird durch das WBF nach Artikel 16k geregelt. Neu soll sie sich nicht mehr nur auf Lebensmittel für eine besondere Ernährung beschränken. Die Verwendung von Mineralstoffen (einschliesslich Spurenelementen) in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie in Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder wird bereits seit 1. Januar 2020 in Art. 3 Abs. 1 Bst. e der WBF-Bio-Verordnung geregelt.

Artikel 23 Absatz 1

Ausländische Erzeugnisse dürfen dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn die Länder garantieren können, dass ihre Erzeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 erfüllen oder wenn anerkannte Zertifizierungsstellen nach Art. 23a die Einhaltung der Bedingungen zertifizieren.

Das WBF führt heute in seiner Verordnung die sogenannte Länderliste und anerkennt die Zertifizierungsstellen.

In den letzten Jahren wurden mit bestimmten Ländern Bio-Äquivalenzarrangements abgeschlossen und die Länderliste des WBF wurde dann entsprechend angepasst. In diesen Vereinbarungen wird jeweils festgelegt, dass die Parteien gegenseitig die jeweiligen Produktionsvorschriften und Kontrollsysteme als gleichwertig anerkennen. Solche Äquivalenzarrangements kann grundsätzlich das BLW gestützt auf die in Artikel 177a Absatz 2 LwG definierte Abschlusskompetenz vereinbaren. Die Kompetenz zur Aufnahme der Länder in die Länderliste liegt heute jedoch beim Departement. Da die Prüfung der Äquivalenz der Länder jeweils durch das BLW erfolgt und kaum Spielraum besteht, ob eine Aufnahme erfolgen soll oder nicht, lässt es sich rechtfertigen, dass die Länderliste neu direkt vom BLW geführt wird. Damit kann das BLW jene Länder, mit welchen es ein Bio-Äquivalenzarrangement abgeschlossen oder deren Gleichwertigkeit es anerkannt hat, auch selbst in die Länderliste aufnehmen.

Artikel 23a Absätze 1-4

Die EU anerkennt Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden in Drittländern aufgrund des Verfahrens nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008. Von diesen Stellen zertifizierte Produkte, welche in der EU im freien Verkehr sind, sind aufgrund von Anhang 9 des Agrarabkommens Schweiz – EU