Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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6 Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verord-
nung, BAlV, SR 910.19)
6.1 Ausgangslage
Die Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnung «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alpverordnung, BAIV; SR 910.19) hält die Bedingungen fest, unter denen die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» verwendet werden dürfen, und regelt die Bestimmungen für die Zertifizierung, die Kontrolle und den Vollzug.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Zertifizierung, der Überwachung der Zertifizierungsstellen und des Vollzugs der Verordnung wird der Ort der Herstellung für Honig präzisiert.
6.2 Wichtigste Änderunge im Überblick
Bei der Honigherstellung befinden sich die Räume zur Honiggewinnung und -verarbeitung nicht immer im Sömmerungs- oder Berggebiet. Es ist daher vorgesehen, dass die Honigher-
stellung in den herkömmlichen Räumen ausserhalb des Sömmerungs- oder Berggebietes stattfinden kann.
6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 3 Verwendung der Bezeichnung «Alpen»
Abs. 2: Der Verweis auf die aufgehobene Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) ist nicht mehr aktuell. Eine Präzisierung ist nicht nötig. Dass es um Milch und Fleisch im lebensmittelrechtlichen Sinn geht, ist aus dem Geltungsbereich in Art. 1 klar. Der Verweiss wird gestrichen.
Artikel 8 Ort der Herstellung
Abs. 3, Buchtabe, nicht Ziffer. e (neu): Die Verarbeitung des Honigs zu einem genussfertigen Produkt kann nicht immer im Berg- bzw. Sömmerungsgebiet durchgeführt werden. Gründe dafür sind u.a. die fehlende Infrastruktur, die Wasserversorgung und die Hygienebedingungen. Zudem trägt diese Anpassung die Produktionsbedingungen der Wanderimker Rechnung. Es soll demzufolge die Möglichkeit bestehen, dass die Honiggewinnung und -verarbeitung in den gebräuchlichen Räumen der Imkereien erfolgt, die die Einhaltung der hygienischen und lebensmittelrechtlichen Vorgaben sicherstellen.
Artikel 10 Zertifizierung
Abs. 1biswird angepasst, indem präzisiert wird, dass die Lebensmittel, die ein «Berg»- oder «Alp»-Produkt als Zutat enthalten, und nicht deren Hersteller zertifiziert werden.
Artikel 12 Kontrolle
Der Artikel wird neu geschrieben. Absätze 1-4 werden neu in Absätze 1-3 umformuliert.
In Abs. 1 wird die Kontrollfrequenz in den einzelnen Betrieben präzisiert. Ziffer a gibt an, für welche Betriebe die Kontrollfrequenz von einmal alle zwei Jahre gilt. Diese Betriebe sind Herstellerbetriebe (z.B. Käsereien, Metzgereien), Handel und Zwischenhandel und Betriebe, die das Lebensmittel etikettieren und vorverpacken. Ziffer b bezweckt eine Präzisierung der Kontrollfrequenz für die Hersteller von Lebensmitteln, die ein «Berg»- oder «Alp»-Produkt als Zutat enthalten («Ravioli mit Bergkäse»). Unter Ziffer c ist die Kontrollfrequenz in Sömmerungsbetrieben präzisiert. Ziffer d präzisiert die Kontrollfrequenz für Erzeugnisse auf Stufe der Primärproduktion.
In Abs. 2 wird die Zuständigkeit für diese Kontrolle angegeben und gleichzeitig präzisiert, welche Zertifizierungsstelle für die Kontrolle der Erzeugnisse auf Stufe der Primärproduktion zuständig ist. Die Zertifizierungsstelle, die die erste Stufe nach der Primärproduktion kontrolliert, muss die Einhaltung der Anforderungen der BAlV in der Primärproduktion sicherstellen.In Abs.3 wird die Anforderungen nach zusätzliche risikobasierte Kontrolle präzisiert. Die Kontrollfrequenz wurde im Verordnungspaket 2017 für Sömmerungsbetriebe mit der Kontrollfrequenz gemäss der Verordnung vom 23. Oktober 2013