Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch

produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel AS 2020

selben Verordnungaufgenommen sind, können bescheinigen, dass die eingeführten Erzeugnisse die Voraussetzungen von Artikel 22 Buchstabe a erfüllen.

2Das BLW kann auf Begehren hin weitere Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, die nicht im Verzeichnis nach Absatz 1 und nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind, mit einer Aufnahme in eine Liste anerkennen, wenn die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nachweisen, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 erfüllen.

3Die Begehren um Aufnahme in die Liste sind beim BLW einzureichen. Die Unterlagen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden die Bedingungen nach Artikel 22 erfüllen.

4Das BLW gibt in der Liste für jede Zertifizierungsstelle und Kontrollbehörde nach Absatz 2 die zugehörigen Länder, Codenummern, Erzeugniskategorien und Ausnahmen sowie allenfalls eine Befristung der Gültigkeit an.

Art. 24 Abs. 5 und 6

5Das WBF regelt die Kontrollbescheinigungen und die Teilkontrollbescheinigungen in Traces sowie die Verfahren.

6Das BLW kann die Kontrollbescheinigungspflicht für Einfuhren aus Ländern nach Artikel 23 oder für solche, die von Stellen nach Artikel 23a Absatz2 zertifiziert worden sind, erleichtern oder aufheben.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta

Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern. ABl. L334 vom 12.12.2008 S. 25