Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
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Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 2011 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
2Sie darf für Milch und Milchprodukte und für Fleisch und Fleischprodukte jedoch nur verwendet werden, wenn die Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» oder «Alp» erfüllt sind.
Art. 8 Abs. 3 Bst. e
3Die Bezeichnung «Berg» beziehungsweise «Alp» darf auch verwendet werden, wenn folgende Verarbeitungsschritte ausserhalb des Gebiets nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 erfolgen:
e. bei Honig: das Herausschleudern und die Verarbeitung zu genussfertigem Honig.
Art. 10 Abs. 1bis
1bisLebensmittel mit Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, für die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» nach Artikel 8a verwendet wird, müssen auf Stufe Verarbeitung zertifiziert werden.
2019–......