Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und Alp» (BAlV)
über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL, SR 910.15) und der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (SR 817.32) harmonisiert und auf mindestens alle 8 Jahre gesetzt. Damit die Glaubwürdigkeit der geschützten Kennzeichnungen und der Zertifizierung von Alpprodukten gewährleistet wird und die administrative Vereinfachung trotzdem erhalten bleibt, wird vorgeschlagen, die Kontrollfrequenz für Sömmerungsbetriebe mit einer risikobasierten Zusatzkontrolle (jährlich mindestens 15 Prozent der Betriebe risikobasiert oder im Rahmen von Stichproben) zu ergänzen (Ziffer a). In Ziffer b wird ähnlich wie in der Bio-Verordnung, einen Mindestanteil der risikobasiert zu kontrollierenden Betrieben festgelegt. Bis jetzt war kein Prozentsatz angegeben. Deswegen konnte die Anforderung der zusätzlichen risikobasierten Kontrollen nur mit einem Betrieb erfüllt sein. Dies entspricht in keinem Mass die Zahl der zu kontrollierenden Betriebe je nach Zertifizierungsstelle. Das Ausmass der zusätzlichen risikobasierten Kontrollen wird für alle Zertifizierungsstellen bei fünf Prozent festgelegt.
Abs. 4: Um eine bessere Koordination der Kontrollen zu gewährleisten und zur Vereinfachung, können jetzt alle Kontrollen unter Art. 12, sich mit anderen öffentlichen oder privatrechtlichen Kontrollen abstimmen.
Artikel 13
Der Einleitungssatz zum Art. 13 wird korrigiert und der Verweis entsprechend angepasst.
6.4 Ergebnisse der Vernehmlassung
6.5 Auswirkungen
6.5.1 Bund
Die Änderungen führen zu geringeren Kontrollkosten für den Bund.
6.5.2 Kantone
Die Änderungen führen zu geringeren Kontrollkosten für die Kantone.
6.5.3 Volkswirtschaft
Die bessere Harmonisierung und Koordinationsmöglichkeit der Kontrollen wird zu einer Vereinfachung und geringeren Gesamtkosten führen.
6.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorliegenden Verordnungsänderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar.
6.7 Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
6.8 Rechtliche Grundlagen
Die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und 177 Abs.1 des LwG bilden die rechtliche Grundlage für diese Verordnungsänderung.