Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 77Fedlex · Erläuternder Bericht
10 Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG), SR 916.121.10
10.1 Ausgangslage
In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der VEAGOG ist festgehalten, dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst freigeben kann, wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung bestimmter Produkte nicht decken kann. Die Zolltarifnummern der in Frage kommenden Produkte sind in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der VEAGOG aufgeführt. Mit der aktuellen Rechtsgrundlage ist die Bewilligung von Gesuchen für die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen von frischem Obst für die Herstellung von Spirituosen wie Branntweinen und Likören sowie von Speiseessig nicht möglich. Die Erfahrungen mit den starken Ernteeinbussen im Frostjahr 2017 haben gezeigt, dass bei nicht ausreichendem Inlandangebot ein Bedarf nach einer höheren Flexibilität bei der Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Herstellung von Spirituosen und Speisessig besteht.
Die mengenmässig tiefen Zollkontingente Nummer 20 (Äpfel und Birnen zu Most- und Brennzwecken; 172 Tonnen netto) und Nummer 21 (Erzeugnisse aus Kernobst, Apfel- und Birnensaft enthaltend;
244 Tonnen netto in Kernobstäquivalenten) werden jährlich mit hohem administrativem Aufwand für die Verwaltung und die interessierten Importeure versteigert. Das Zollkontingent Nummer 20 wird im Laufe des zweiten Semesters zugeteilt für Einfuhren im Zeitraum 1. September bis 30. November des gleichen Jahres und ist schlecht ausgenutzt. Das Zollkontingent Nummer 21 wird Ende des Jahres zugeteilt für Einfuhren vom 1. Januar bis 31. Dezember des Folgejahres und ist gut ausgenutzt.
Anteile am autonomen Zollkontingent Nummer 31 (Erzeugnisse aus Kernobst, Apfel- und Birnensaft enthaltend; 3100 Tonnen netto in Kernobstäquivalenten) werden nach Massgabe der Inlandleistung im Exportbereich («Kompensationsexport») zugeteilt, d.h. nur jenen Gesuchstellern, die vorgängig und auf eigene Rechnung Ausgleichsexporte getätigt haben. 2011 wurde zum letzten Mal ein Gesuch für Anteile am Zollkontingent Nummer 31 gestellt und ein Zollkontingentanteil zugeteilt.
10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Mit der Aufnahme der Zolltarifnummern von Spirituosen und Speiseessig in die Liste der Produkte in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a soll die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Obst zur Herstellung von Branntweinen, Likören und anderen Spirituosen sowie von Speiseessig ermöglicht werden.
Die Anteile an den Zollkontingenten Nummer 20 und Nummer 21 sollen statt versteigert nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt werden («Windhund an der Grenze»).
Das autonome Zollkontingent Nummer 31 soll abgeschafft werden. Die diesbezügliche Änderung der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01) per 1. Januar 2021 wird im Rahmen des vorliegenden landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2020 vorgeschlagen. Die Regelungen zur Zuteilung des Zollkontingents Nummer 31 in der VEAGOG werden infolgedessen ebenfalls zur Abschaffung vorgeschlagen.
10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a
Das BLW kann bei ungenügendem Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst für die Verarbeitungsindustrie freigeben, wenn die eingeführte Ware zu Produkten der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a genannten Tarifnummern verarbeitet wird. Die Produktepalette, zu denen die Frischware industriell verarbeitet werden muss, soll um die Produkte der Zolltarifnummern 2208 (Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen) und