Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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VEAGOG
2209 (Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure) erweitert werden. Dadurch werden Zollkontingentsfreigaben für frisches Obst ermöglicht, das zur Herstellung dieser Produkte notwendig ist. Entsprechende Zollkontingentsfreigaben wären wie für die bisherigen Produkte gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a an die Auflage gebunden, dass das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie nicht decken kann. Auch das Vorgehen zur Gesuchsbearbeitung und Stellen der Importanträge würde wie für die Einfuhr von Obst und Gemüse zur Herstellung der bisher möglichen Produkte erfolgen.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Die Definition der Marktanteile bleibt inhaltlich gleich wie bisher. Die Anpassungen stellen eine sprachliche Vereinfachung dar.
Artikel 16
Absatz 1 soll dahingehend angepasst werden, dass die beiden Kontingente Nummer 20 und 21 nicht mehr wie bisher mittels Versteigerung, sondern nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt werden («Windhund an der Grenze»).
Absatz 2 sieht vor, dass die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 20 im Laufe des zweiten Semesters zugeteilt werden. Bei einer Zuteilung des Zollkontingents Nummer 20 ab 1. Januar 2021 nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen für Einfuhren ab 1. Januar 2021 wäre Absatz 2 obsolet und soll deshalb ersatzlos aufgehoben werden.
Zollkontingent Nummer 20
Das Angebot an Schweizer Mostobst ist hoch und deckt in normalen Jahren den Inlandbedarf. Seit 2011 bestand mit Ausnahme vom Frostjahr 2017 (hohe Ernteausfälle beim Schweizer Kernobst) kein Bedarf zum Import von Kernobst zu Most- und Brennzwecken und es konnten, obwohl das Zollkontingent jeweils zweimal jährlich zur Versteigerung ausgeschrieben wurde, nahezu keine Zollkontingentsanteile zugeteilt werden (mehrheitlich gesamte zugeteilte Menge tiefer als 10 Tonnen pro Kontingentsperiode, in den Jahren 2016, 2018 und 2019 gar keine Gebote bzw. Zuteilungen). Die Versteigerung des umfangmässig kleinen Zollkontingents Nummer 20 ist bei nicht vorhandener Nachfrage mit unnötigem administrativen Aufwand verbunden. Bei einer Zuteilung nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen wäre der Aufwand tiefer. Da interessierte Unternehmen bei dieser Zuteilungsmethode anders als bei der Versteigerung nicht bereits Monate im Voraus entscheiden müssen, ob sie importieren wollen oder nicht, und keine Gebotskosten anfallen, dürfte die Nachfrage nach Einfuhren von Waren des Zollkontingents Nummer 20 steigen. Das Kontingent dürfte mit der vorgeschlagenen Änderung besser ausgenutzt werden.
Bei Inkrafttreten der vorgesehenen Verordnungsänderung am 1. Januar 2021 soll im Jahr 2020 zum letzten Mal eine Versteigerung des Zollkontingents Nummer 20 durchgeführt werden für Einfuhren im selben Jahr. Unmittelbar ab Inkrafttreten der vorgesehenen Änderung, d.h. ab dem 1. Januar 2021, würde die Zollkontingentszuteilung für die Kontingentsperiode 2021 (1. Januar - 31. Dezember) nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen erfolgen. Durch die Versteigerung im Juli 2020 würde bis zum Systemwechsel per 1. Januar 2021 genügend Zeit für die Information der Importeure bleiben.
Zollkontingent Nummer 21
Das Zollkontingent Nummer 21 umfasst verschiedene Produkte auf der Basis von Kernobst (z.B. Apfelsaft, Birnensaftkonzentrat). Die Nettomengen der verschiedenen Produkte werden mit je Zolltarifnummer fixen Faktoren in Kernobstäquivalente umgerechnet. Beispiel: Die Einfuhr von 100 kg Apfelsaft der Zolltarifnummer 2009.7111 erfordert einen Kontingentsanteil von 128 kg Kernobstäquivalente (Umrechnungsfaktor 1.28) während für die Einfuhr von 100 kg Birnensaftkonzentrat der Zolltarifnummer 2009.8941 ein Kontingentsanteil von 770 kg Kernobstäquivalente (Umrechnungsfaktor 7.7) benötigt wird. Das Zollkontingent Nummer 21 soll bei einer Zuteilung nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen weiterhin in Kernobstäquivalenten ausgedrückt und zugeteilt werden.