Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 80Fedlex · Erläuternder Bericht
VEAGOG
die Zolleinnahmen aufgrund der Aufteilung der Importe zum Kontingents- und Ausserkontingentszollansätze entwickeln werden.
Die Abschaffung des Zollkontingents Nummer 31 führt aufgrund der Nicht-Verwendung seit 2012 für den Bund zu keiner Veränderung gegenüber den Vorjahren.
10.5.2 Kantone
Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.
10.5.3 Volkswirtschaft
Für die Brennereien und Essighersteller bedeuten die vorgeschlagenen Änderungen einen kostengünstigeren Zugang zum benötigten Rohstoff in Zeiten mit ungenügendem inländischem Angebot. Für die Organisationen der Branche kann es zu einem administrativen Mehraufwand kommen, da Importgesuche mit den im Inland verfügbaren Mengen verglichen und geprüft werden müssen.
Für die Importeure von Obst zu Most- und Brennzwecken sowie von Erzeugnissen aus Kernobst würde die vorgeschlagene Änderung zu einer administrativen Vereinfachung und durch den
Wegfall der Gebotskosten, einschliesslich der Zuschlagspreise in der Höhe von etwa 140 000 Franken jährlich (Basis Dreijahresdurchschnitt 2016-2018), zu gesamthaft günstigeren Importen führen. Da die Importeure nicht mehr bis zu einem Jahr im Voraus planen müssten, ob sie importieren wollen oder nicht, hätte die vorgeschlagene Änderung der Zuteilungsmethode eine höhere Flexibilität zur Folge. Besteht bei der Versteigerung das Risiko, keinen Zuschlag für Zollkontingentsanteile zu erhalten, bestünde bei der Zuteilungsmethode nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen das Risiko, dass das Kontingent zu dem Zeitpunkt, wenn ein Unternehmen importieren will, bereits ausgeschöpft ist, und die einzuführenden Waren zum Ausserkontingentszollansatz verzollt werden müssten.
Sollte in Zukunft ein Unternehmen auf eigene Rechnung Waren der Zolltarifnummern des Zollkontingents Nummer 31 exportieren, bestünde bei einer Abschaffung des Kontingents keine Möglichkeit mehr, aufgrund der Exporte Einfuhren zum Zollkontingentsansatz zu tätigen.
10.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
Durch die Abschaffung des auf der Basis einer Inlandleistung in Form von Ausgleichsexporten zugeteilten autonomen Zollkontingents Nummer 31 können mögliche kritische Fragen der WTO-Mitgliedsländer betreffend Konformität der Schweizer Marktzutrittsbestimmungen mit dem WTO-Recht verringert werden.
Die weiteren vorgeschlagenen Bestimmungen sind vollumfänglich mit den WTO-Verpflichtungen, insbesondere zum Marktzutritt und zu den Importlizenzen, sowie mit den Abkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (EU) kompatibel.
10.7 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
10.8 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage bilden Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 4 sowie Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).