Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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VEAGOG
Der Bundesrat wird voraussichtlich Ende Oktober 2020 über die vorgeschlagene Änderung entscheiden. Die Versteigerung des Zollkontingents Nummer 21 erfolgt jährlich im 4. Quartal für Einfuhren vom 1. Januar bis 31. Dezember des Folgejahres. Um die Importeure rechtzeitig über die Änderung bei der Zuteilungsmethode informieren und ihnen genügend Zeit für die Planung und Organisation lassen zu können, soll im Jahr 2020 nochmals eine Versteigerung des Zollkontingents Nummer 21 für Einfuhren im Folgejahr (Kontingentsperiode 2021) durchgeführt werden. Ab dem 1. Januar 2022, d.h. unmittelbar nach dem Ablauf der Kontingentsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2021, würde die Zollkontingentszuteilung für die Kontingentsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2022 nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen erfolgen.
Artikel 17
Artikel 17 regelt die Zuteilung der Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 31. Im Rahmen des vorliegenden landwirtschaftlichen Verordnungspaketes 2020 wird vorgeschlagen, das Zollkontingents Nummer 31 mittels Änderung der Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01; Anhang 1 Ziffer 13 und Anhang 3 Ziffer 11) abzuschaffen. Mit der Abschaffung des Zollkontingents Nummer 31 würde Artikel 17 der VEAGOG hinfällig und wird demzufolge ebenfalls zur Abschaffung vorgeschlagen.
Artikel 18a Absatz 2
Gemäss Artikel 18a Absatz 1 kann das BLW den Beginn der Freigabeperioden für das Zollkontingent Nummer 104 (Obstgehölze) nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt. Die aktuell in der VEAGOG festgelegten Freigabedaten würden im Jahr 2021 alle auf einen Samstag fallen, weshalb es angezeigt ist, die Freigabedaten so zu ändern, dass sie möglichst während mehrerer Jahre nicht auf ein Wochenende, einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Montag oder einen Tag nach einem Feiertag fallen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird die Änderung im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2020 vorgeschlagen.
Artikel 24a
Artikel 24a hält fest, dass die Zuteilung nach der Methode «Windhund an der Grenze» für das Kontingent Nummer 21 erst ab 2022 zur Anwendung käme.
10.4 Ergebnisse der Vernehmlassung
10.5 Auswirkungen
10.5.1 Bund
Der höhere administrative Aufwand für die Zuteilungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a wird durch den Wegfall des Aufwands für die Versteigerung der Zollkontingente Nummer 20 und 21 kompensiert.
Durch den Wegfall der Zuschlagspreise für die Zollkontingente Nummer 20 und 21 fallen Einnahmen in der Höhe von jährlich etwa 140 000 Franken weg (Basis: Dreijahresdurchschnitt 2016-2018). Nahezu die gesamten Erlöse stammen aus der Versteigerung des Zollkontingents Nummer 21.
Ausser im Frostjahr 2017 und aufgrund der 2017er Ernteausfälle auch noch zu Beginn 2018 wurden in den vergangenen Jahren nur Kleinstmengen frisches Mostobst zum Ausserkontingentszollansatz importiert, wobei auch die Importe 2017-2018 ausserhalb des Kontingents Nummer 20 mit gesamthaft 74 Tonnen tief waren. Im Dreijahresdurchschnitt 2016-2018 wurden gegenüber den 244 Tonnen Importen im Umfang des Zollkontingents Nummer 21 in Kernobstäquivalenten innerhalb des Zollkontingents Nummer 21 jährlich etwa 4500 Tonnen Produkte (etwa 6800 Tonnen Kernobstäquivalente) zum Ausserkontingentszollansatz eingeführt. Ob es zu einer Verschiebung kommen wird, welche Produkte innerhalb des Zollkontingents Nummer 21 und welche ausserhalb des Zollkontingents eingeführt werden, kann nicht vorausgesagt werden. Entsprechend kann auch nicht vorausgesagt werden, wie sich