Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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11 Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermeh-

rungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung), SR 916.151

11.1 Ausgangslage

Die Vermehrungsmaterial-Verordnung regelt die Anforderungen an pflanzliches Vermehrungsmaterial für eine gewerbsmässige Nutzung in der Landwirtschaft. Sie gilt für Saat- und Pflanzgut der wichtigsten landwirtschaftlichen Kulturarten und vegetatives Vermehrungsmaterial der Spezialkulturen Obst und Reben.

Das WBF bestimmt, für welche Gattungen und Arten ein Sortenkatalog geführt wird. Eine Gattung als übergeordnete nicht-abgeschlossene Einheit besteht dabei stets aus mehreren Arten. Die Sorte ist die der Art untergeordnete Kategorie, auf die sämtliche Identitätsanforderungen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial ausgerichtet sind. Der Sorte untergeordnet wäre nur noch der «Klon», der die Identität ein und derselben Pflanze bezeichnet.

Das BLW führt die Sortenkataloge für die verschiedenen Gattungen und Arten und vollzieht die Anerkennung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial nach den Vorgaben des WBF.

Ziel des Vermehrungsmaterialrechts ist die Sicherstellung der Identität, Gesundheit und Qualität des für die Landwirtschaft vermarkteten Saat- und Pflanzgutes, das als Produktionsmittel den Ausgangspunkt der Lebensmittelwertschöpfungskette darstellt.

Die seit 1998 bestehende Vermehrungsmaterial-Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Rechtsvorschriften basieren auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zu den entsprechenden Bestimmungen der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung einer grenzüberschreitenden Vermehrung von Sorten und eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Saat- und Pflanzgutverkehrs von grosser Bedeutung. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) enthält in Anhang 6 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung verankern.

11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Eine grundlegende Bestimmung (Delegationsnorm) wird eingeführt, zur Abstützung:

(i) des bestehenden Artikels 6 der Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF vom 07. Dezember 1998, SR 916.151.1; und

(ii) sämtlicher mit der Revision der Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF vom 11. Juni 1999, SR 916.151.2 im landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2020 vorgeschlagenen Bestimmungen zu Unterlagen, welche keiner Sorte angehören.

11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 11 Absatz 1ter

Zur Anerkennung kann nur Material einer Sorte gelangen, die in einem Sortenkatalog oder einer Sortenliste eingetragen ist. Das Verfahren für die Anerkennung von Material regelt das WBF. Neu kann das WBF auch die Anerkennung von bestimmtem Material vorsehen, welches keiner Sorte angehört und lediglich der Art entspricht. Material, für dessen Identitätsfeststellung der Sortenaspekt nicht erforderlich ist, wie dies für bestimmte Unterlagen von Obstgehölzen der Fall ist, würde durch die Anerkennung einer gewerblichen Nutzung in der Landwirtschaft zugeführt werden können.

Art. 14 Absatz 1ter

In Verkehr gebracht werden kann nur Material einer Sorte, die in einem Sortenkatalog oder einer Sortenliste eingetragen ist. Nachdem das WBF die Anerkennung von bestimmtem Material, das keiner Sorte angehört, vorsehen kann, soll es auch dessen Inverkehrbringen vorsehen können. Das schliesst auch nicht-anerkanntes Material nach Artikel 10 Absatz 1 mit ein, insbesondere das Handelssaatgut,