Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung)

das in der Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF in Artikel 6 als lediglich der Art entsprechendes Saatgut definiert ist.

Art. 15 Absatz 3bis

In die Schweiz eingeführt werden kann nur Material einer Sorte, die in einem Sortenkatalog oder einer Sortenliste eingetragen ist. Neu soll das Einführen analog dem Inverkehrbringen von bestimmtem Material, das keiner Sorte angehört, vom WBF vorgesehen werden können.

11.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

11.5 Auswirkungen

11.5.1 Bund

Die Änderung ermöglicht die Ausführung von Bestimmungen zu Unterlagen, die keiner Sorte angehören in der Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF und stünde somit im Sinne der Gleichwertigkeit zu entsprechenden Bestimmungen der EU. Darüber hinaus würde die Änderung die bestehenden Bestimmungen in der Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF zu Handelssaatgut abdecken und stünde somit im Sinne der Konsistenz des Vermehrungsmaterialrechts.

Die Änderungen haben keinen personellen oder finanziellen Mehrbedarf zur Folge.

11.5.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

11.5.3 Volkswirtschaft

Die Bestimmungen führen nicht zu technischen Handelshemmnissen. Sie würden das fachliche Konzept des Vermehrungsmaterialrechts um die wirtschaftlich sinnvollen Möglichkeiten erweitern, die durch die darauf abgestützten Bestimmungen in den entsprechenden Verordnungen des WBF vorgesehen sind.

11.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderung ist wesentlich für die Abstützung der zu den Bestimmungen der EU äquivalenten Regelungen zu der Kategorie «Handelssaatgut» von Futter-, Öl-, und Faserpflanzen sowie der Regelung des Vermehrungsmaterials «Unterlagen, die keiner Sorte angehören» von Obstarten und Reben.

11.7 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt werden.

11.8 Rechtliche Grundlagen

Artikel 148a Absatz 3, 159a, 160 Absätze 1 – 5, 161, 162, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG), Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG).

Die Anpassung hat zur Folge, dass das WBF im Rahmen der Departementsverordnungen eine Grundlage hat, um punktuell vom Prinzip, dass sämtliches Vermehrungsmaterial einer Sorte angehören muss, abzuweichen. In die Rechtssituation zwischen den von der Regulierung betroffenen Akteuren (Produzenten, Landwirte, Züchter) greift die Regelung hingegen nicht ein – sie dient der Berücksichtigung von Sachverhalten im Interesse aller Beteiligten durch den Gesetzgeber.