Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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12. Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel-
verordnung, PSMV)
12.1 Ausgangslage
Das BLW kann gemäss Artikel 5 Absatz 2 PSMV (SR 916.161) den Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs sowie Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen festlegen. Der Mindestreinheitsgrad und der Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen in den Wirkstoffen sind im EU-Recht festgelegt. Um sicherzustellen, dass die Vorschriften der EU für Wirkstoffe auch in der Schweiz anwendbar sind, wird vorgeschlagen, in der PSMV einen Verweis auf europäisches Recht einzuführen.
Im Jahr 2006 wurde ein Verfahren zur Neubewertung von Wirkstoffen, die in der EU vom Markt genommen wurden, eingeführt. Als Ergebnis dieses in den Artikeln 9 und 10 der PSMV beschriebenen Verfahrens wurden bisher 160 Wirkstoffe vom Markt genommen. Alle Substanzen, die diesem Verfahren unterzogen wurden, wurden vom Markt genommen. Zusammen mit der vorgängigen Konsultation der interessierten Kreise dauert das Widerrufsverfahren mindestens ein Jahr. Dies führt zu einer Zeitverzögerung zwischen dem Datum des Widerrufs einer Bewilligung in der EU und dem Datum des Widerrufs in der Schweiz. Es wird deshalb vorgeschlagen, das Verfahren zu vereinfachen.
Nach geltendem Recht muss der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) auf der Verpackung von parallel importierten Pflanzenschutzmitteln bis zur ersten Abgabe an Dritte angegeben werden. Der VOC-Gehalt ist bei der Einfuhr von Produkten wichtig, um die Lenkungsabgabe auf VOC gemäss Artikel 35a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) zu erheben. Diese Information ist bei der Abgabe an Dritte nicht relevant. Ausserdem kennt die Zulassungsbehörde diesen Gehalt nicht und kann ihn nicht überprüfen. Die Pflicht, diesen Gehalt auf der Etikette anzugeben, kann aufgehoben werden.
Der Artikel 64 PSMV, der die Bestimmungen bezüglich Abgabe von Pflanzenschutzmitteln festlegt, verweist auf Anhang 5 der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11). Um die Umsetzung durch die Kantone zu erleichtern, wird vorgeschlagen, den gleichen Wortlaut wie in Artikel 43 der Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) zu verwenden.
Im Jahr 2019 publizierte das BLW die Liste der Produkte, die für die nichtberufliche Verwendung bewilligt sind. Allerdings ist nicht geregelt, was passiert, wenn Produkte, die beruflichen Verwenderinnen und Verwendern vorbehalten sind, an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden. Dieser Situation muss daher abgeholfen werden.
12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Es ist sicherzustellen, dass die europäischen Vorschriften bezüglich Mindestreinheit von Wirkstoffen und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen in der Schweiz anwendbar sind.
Das Verfahren zur Streichung von Wirkstoffen, die in der EU nicht mehr zugelassen sind, wird vereinfacht. Die Fristen für das Inverkehrbringen der Lagerbestände und das Aufbrauchen der Produkte werden die gleichen sein wie in der EU.
Die Angabe des VOC-Gehalts auf der Etikette von Pflanzenschutzmitteln ist bei der Abgabe an Dritte nicht relevant. Es wird vorgeschlagen, diese Bestimmung zu streichen.
Der Wortlaut von Artikel 64 Absatz 3 PSMV bezüglich Abgabe von Pflanzenschutzmitteln wird angepasst, um die Gesetzgebung mit derjenigen bezüglich Biozidprodukte zu harmonisieren. Der neue Absatz 4 des Artikels 64 verbietet die Abgabe von Produkten, die nicht für die nichtberufliche Verwendung bewilligt sind, an nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen.