Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV
12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 5 Abs. 2bisSpezifikationen von Wirkstoffen
Ein Absatz, der auf die in der EU geltenden Bestimmungen für Wirkstoffe verweist, wird in Art. 5 PSMV eingefügt. Die Mindestreinheit von Wirkstoffen und der Höchstgrad bestimmter Verunreinigungen, wie in den EU-Bestimmungen festgelegt, gelten somit auch für die in der Schweiz vermarkteten Produkte.
Art. 9 und 10 Streichung von Wirkstoffen
Das Verfahren zur Streichung von Wirkstoffen, die in der EU nicht mehr zugelassen sind, wird vereinfacht. Das WBF ist befugt, Substanzen, die in der EU vom Markt genommen wurden, im Anschluss an die üblichen Konsultationen aus dem Anhang 1 zu streichen. Es räumt die gleichen Fristen ein, wie sie in der EU für das Inverkehrbringen der Lagerbestände und das Aufbrauchen der Produkte gewährt werden.
Art. 36 Abs. 3 Liste der Pflanzenschutzmittel (Parallelimport)
In der italienischen Version wird an Artikel 36 Absatz 4 eine Korrektur des Begriffs vorgenommen, der für Vorschläge für die Aufnahme neuer Parallelimportprodukte verwendet wird. Der Begriff «domande» wird durch den Begriff «proposte» ersetzt.
Art. 55 Abs. 4 Buchst. c Kennzeichnung
Dieser Buchstabe wird aufgehoben, weil die Angabe des Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an Dritte nicht von Nutzen ist. Dieser Gehalt wird nur zur Ermittlung des Steuerbetrags zum Zeitpunkt der Einfuhr verwendet und muss den zuständigen Zollbehörden von den Importeuren mitgeteilt werden.
Art. 64 Abs. 3 und 4 Abgabe
Der Wortlaut von Artikel 64 Absatz 3 PSMV wird so angepasst, dass er spezifisch auf die relevanten Artikel der ChemV, nämlich Artikel 63 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 und Artikel 66 Absatz 1, verweist. Der neue Absatz 4 verbietet die Abgabe von Produkten, die nicht für die nichtberufliche Verwendung bewilligt sind, an nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen.
12.4 Auswirkungen
12.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine personellen oder finanziellen Auswirkungen.
12.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen stellen für die Kantone keinen Mehraufwand dar.
12.4.3 Volkswirtschaft
Die Übernahme der Gesetzgebung der Europäischen Union über die Mindestreinheit von Wirkstoffen und den Höchstgehalt an relevanten Verunreinigungen gewährleistet die Qualität und Sicherheit der in der Schweiz in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel. Sowohl die Hersteller von Wirkstoffen als auch die Bewilligungsinhaberinnen müssen die neuen Bestimmungen einhalten.