Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

beschliesst:

I

Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2bis

2bisDie Vorschriften für die Mindestreinheit des Wirkstoffs sowie Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen, wie sie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011)2 festgelegt sind, gelten für die in Anhang 1 aufgeführten Wirkstoffe.

Art. 9

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1

1Das WBF streicht einen Wirkstoff aus Anhang 1, wenn die Genehmigung dieses Wirkstoffs durch die EU in der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 nicht erneuert wird. Es räumt die gleichen Fristen ein, wie sie in der EU für das Inverkehrbringen bestehender Lagerbestände und die Verwendung der Produkte gewährt werden.

Art. 36 Abs. 3 (nur auf Italienisch)

3Betrifft nur den italienischen Text.

1 SR 916.161

2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe, AB L 153 vom 11. Juni 2011, S. 1, in der Fassung vom 30. Mai 2019. 2017–1400