Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 91Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 55 Abs. 4 Buchst. c

Aufgehoben

Art. 64 Abs. 3 und 4

3Für Pflanzenschutzmittel, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV enthält, gelten die Artikel 64 Absatz 1, 65 Absatz 1 und 66 Absatz 1 Buchstabe a ChemV sinngemäss.

4Pflanzenschutzmittel, die nicht für die nichtberufliche Verwendung bewilligt sind, dürfen nicht an nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen abgegeben werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin, Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr