Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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13 Futtermittel-Verordnung (FMV; SR 916.307)
13.1 Ausgangslage
Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 muss nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung (EU) 2017/6251 angepasst werden. Die Delegation an das BLW der Übernahme der EU-
Gesetzgebung in die Anhänge der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (FMV;
SR 916.307.1) soll erleichtert werden. Der Internetpfad zur Liste der Zusatzstoffe ist anzupassen.
13.2 Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die Verordnung (EU) 2017/625 über Kontrollen in der Lebensmittelkette enthält die Grundregeln, die auf die Futtermittelkontrolle in der Schweiz anwendbar sind. Der Verweis in der FMV nimmt auf die alte EU-Verordnung Bezug und wird deshalb durch einen auf die neue Verordnung ersetzt. Die Delegation an das BLW der Übernahme der EU-Gesetzgebung, ohne sich dabei mit dem Departement absprechen zu müssen, existiert bereits für die Änderungen der Anhänge der FMBV. Sie wird ergänzt durch die Möglichkeit für das BLW, auch die entsprechenden damit verbundenen Übergangsbestimmungen in den Artikeln der FMBV festzulegen, die notwendig sind, um den Übergang zu den neuen Bestimmungen für die Beteiligten der Futtermittelbranche zu erleichtern. Auf der Webseite von Agroscope werden die Listen der Zusatzstoffe der Kategorien 4 und 5 veröffentlicht, deren Zulassung an eine Inhaberin gebunden ist. Nach einer Umstrukturierung dieser Webseite wurde der Pfad, der den Zugriff auf diese Listen ermöglichte, geändert, weswegen der neue Pfad in die FMV aufgenommen wird.
13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 22
Die Fussnote mit dem aktuellen Pfad zu der Webseite, worauf die Listen der gemäss diesem Artikel zugelassenen Zusatzstoffe zu finden sind, wird entsprechend der aktuellen Situation angepasst.
Art. 70
Absatz 6 wird durch die Möglichkeit ergänzt, dass das BLW bei der Übernahme von europäischem Recht in die Anhänge auch die Übergangsbestimmungen anpassen kann, sofern diese von beschränkter Tragweite sind.
Art. 71
In Absatz 1 wird der Verweis auf das europäische Recht so geändert, dass er neu auf die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen verweist, die 2017 verabschiedet wurde und 2019 in Kraft trat.
13.4 Auswirkungen
13.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bund. Die Kompetenzdelegation an das BLW für die Anpassung (der Anhänge) an die EU-Vorschriften bestand bereits vorher. Sie
1Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. L 095 vom 7.4.2017, S. 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/625, ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 40.