Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
silofreie Milch ausgerichtet, die vor dem Verkäsen pasteurisiert bzw. baktofugiert wird oder die zu Weichkäse verarbeitet wird.
14.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1c Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz
Die Formulierung von Artikel 1c zur Zulage für verkäste Milch soll klarer auf die Bestimmungen der gesetzlichen Grundlage in Artikel 38 LwG ausgerichtet werden. Es sollen vor allem keine Wiederholungen mehr enthalten sein, weshalb der Betrag der Zulage nicht aufgeführt werden muss. Absatz 1 kann deshalb aufgehoben werden und in Absatz 2 integriert werden.
Art. 2 Abs. 1 und 3
Die Käsereien verfügen immer häufiger über Baktofugen. Die Milchverwerterinnen und -verwerter könnten versucht sein auch die silofreie Milch zu baktofugieren und daraus Hart- oder Halbhartkäse herzustellen. Um das Betrugspotential bei der Zulage für Fütterung ohne Silage zu reduzieren, sollen in Artikel 2 keine Vorgaben mehr an die Behandlungsmethoden der silofreien Milch (z.B. Baktofugation, Pasteurisation) für den Erhalt dieser Zulage gemacht werden.
Bisher ist in Absatz 1 von Artikel 2 geregelt, dass die Zulage für Fütterung ohne Silage nur für Milch ohne Silagefütterung ausbezahlt wird, die zu Käse der Festigkeitsstufen extra hart, hart oder halbhart verarbeitet wird. Eine Ausnahme besteht für Weichkäse, der vom BLW als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) eingetragen ist und das Pflichtenheft eine silagefreie Milchviehfütterung vorschreibt. Mit der Möglichkeit der Baktofugation oder Pasteurisation der silofreien Milch für den Erhalt der Zulage für Fütterung ohne Silage sollen auch keine Anforderungen an die Festigkeitsstufe des hergestellten Käses mehr gemacht werden. Die Bestimmung zum Mindestfettgehalt des Käses soll aber beibehalten werden. In Artikel 2 sollen ebenfalls Wiederholungen zu den gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 39 LwG vermieden werden. Der Betrag der Zulage muss deshalb in Absatz 1 nicht aufgeführt werden und der verbleibende Inhalt von Absatz 3 kann in Absatz 1 integriert werden.
Für die Milchverwerterinnen und -verwerter bedeuten die vorgeschlagenen Änderungen eine administrative Erleichterung, da sie die baktofugierte bzw. pasteurisierte Milchmenge in den Meldungen an die Administrationsstelle nicht mehr separat erfassen müssen.
Art. 3 Gesuche
Die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sollen neu direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahlt werden. Somit stellen die Produzentinnen und Produzenten auch das Gesuch um Ausrichtung der Zulagen bei der Administrationsstelle (Abs. 1). Die Milchverwerterinnen und -verwerter, wozu auch die Sömmerungsbetriebe gehören, können keine Gesuche mehr stellen. Die Sömmerungsbetriebe sind gleichzeitig auch Milchproduzenten und können auf diesem Weg das Gesuch um Ausrichtung der Zulagen stellen.
Die Gesuchstellung durch die Milchproduzentinnen und -produzenten für die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sowie die Auszahlung dieser beiden Zulagen durch das BLW sollen gleich erfolgen wie bei der Zulage für Verkehrsmilch (Abs. 2 und 3).
Art. 6
Da die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage neu direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahlt werden, kann die Auszahlungs- und Buchführungspflicht der Milchverwerterinnen und -verwerter in Artikel 6 aufgehoben werden.
Art. 9 Abs. 3 und 3bis
Die Rückverfolgbarkeit jedes einzelnen Kilogramms verkäste Milch auf die einzelne Milchproduzentin oder den einzelnen Milchproduzenten ist, sobald die Milch gesammelt ist, nicht mehr möglich. Um die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die Milchproduzentinnen