Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 96Fedlex · Erläuternder Bericht

14 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV), SR 916.350.2

14.1 Ausgangslage

Seit dem 1. Juni 2007 ist der Handel mit Käse zwischen der Schweiz und der EU zollfrei möglich. Für die übrigen Milchprodukte besteht weiter ein teilweise hoher Grenzschutz. Der Bund gleicht mit der Zulage für verkäste Milch nach Artikel 38 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG)1 im Inland den unterschiedlichen Grenzschutz aus. Zusätzlich wird mit der Zulage für Fütterung ohne Silage nach Artikel 39 LwG die Produktion von aus Rohmilch hergestellten Käsespezialitäten unterstützt. Beide Zulagen werden heute an die milchverarbeitenden Betriebe ausbezahlt. Diese sind nach Artikel 6 der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008 (MSV)2 verpflichtet, die Zulagen innert Monatsfrist den Milchproduzentinnen und -produzenten weiterzugeben, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben.

Vor rund 10 Jahren ist ein Milchverwerter während mehreren Monaten seiner Pflicht, die Zulagen innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen weiterzugeben, nicht nachgekommen. Einige Milchproduzenten haben den Fall bis vor das Bundesgericht gezogen. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 4. Dezember 20183 festgestellt, dass die Beschwerdeführer (Milchproduzenten) für den betroffenen Zeitraum gegenüber dem BLW einen Erfüllungsanspruch auf Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage haben. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hielt in ihrem Bericht vom September 2010 ebenfalls fest, dass für das BLW das Risiko bestehe, dass die Zulagen nicht gesetzeskonform die Produzentinnen und Produzenten erreichen könnten und der Bund somit nicht rechtsverbindlich entlastet würde. Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid und die im Rahmen der Umsetzung dieses Entscheids gesammelten Erfahrungen unterstreichen den Handlungsbedarf, die Voraussetzungen für eine Direktauszahlung der Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage an die Milchproduzentinnen und -produzenten zu schaffen.

Gemäss geltender MSV wird die Zulage für Fütterung ohne Silage nur für Milch ohne Silagefütterung ausbezahlt, die zu Käse der Festigkeitsstufen extra hart, hart oder halbhart verarbeitet wird. Die silofreie Milch muss ohne Zusatzstoffe gemäss Lebensmittelgesetzgebung mit Ausnahme von Kulturen, Lab und Salz und ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisation, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet werden. Der Fachbereich Revisionen und Inspektionen des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) stösst im Rahmen seiner Kontrollen immer häufiger auf Milchverwerterinnen und -verwertern, die im selben Betrieb Silomilch und silofreie Milch zu Käse verarbeiten und über eine Baktofuge verfügen. Diese Baktofugen lassen darauf schliessen, dass die Milchverwerterinnen und -verwerter versucht sein könnten, auch die silofreie Milch zu baktofugieren und daraus Hart- oder Halbhartkäse herzustellen. Sie könnten in der Folge bei der Meldung der Milchverwertung an die Administrationsstelle nach Artikel 12 MSV (TSM Treuhand GmbH) die baktofugierte, silofreie Milch nicht deklarieren und die Zulage für silofreie Fütterung zu Unrecht geltend machen.

14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Mit der vorliegenden Änderung der MSV sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um ab 1. Januar 2022 die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten auszubezahlen. Die Gesuchstellung durch die Milchproduzentinnen und -produzenten sowie die Auszahlung durch das BLW sollen analog der Zulage für Verkehrsmilch erfolgen. Damit kann das aktuell bestehende Risiko, dass bei der Zahlungsunfähigkeit einer Milchverwerterin bzw. eines Milchverwerters die Zulagen die Produzentinnen und Produzenten nicht erreichen, eliminiert werden.

Weiter soll die Zulage für Fütterung ohne Silage künftig für die gesamte, ohne Silofütterung produzierte Milchmenge ausgerichtet werden, die zu Käse verarbeitet wird. Die Zulage würde somit auch für

1 SR 910.1

2 SR 916.350.2

32C_403/2017