Vorlage VZV
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 3 Seiten
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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art.4 Abs. 5 Bst. f und h
5Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr der Führerausweis:
f. der Kategorie B:
1. zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung,
2. zum Führen von Lieferwagen und schweren Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 4250 kg, sofern sie über einen alternativen Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS2) verfügen und das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der alternativen Antriebstechnik verursacht wird; es darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.
h. der Kategorie BE: zum Mitführen eines Anhängers mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg an Lieferwagen und schweren Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von über 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, sofern das Zugfahrzeug über einen alternativen Antrieb
1 SR 741.51
2 SR 741.41
2017–1328