Vorlage VRV

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 3 Seiten

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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 3b Abs. 1 und 2 Bst. e

1Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen.

2Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:

e. Aufgehoben

Art. 30 Abs. 2

2Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter, die Abblendlichter oder die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden. Ausgenommen sind:

a. Motorfahrzeuge, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden;

b. Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h; sowie

c. Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.

Art. 42 Abs. 4

4Die Führer von Motorfahrrädern sowie die Führer von Elektro-Rikschas mit einer Breite bis 1,00 m haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten. Zusätzlich haben sie die allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten.

1 SR 741.11

20xx–xxxx