Vorlage VRV
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 3 Seiten
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Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 3b Abs. 1 und 2 Bst. e
1Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen.
2Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:
e. Aufgehoben
Art. 30 Abs. 2
2Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter, die Abblendlichter oder die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden. Ausgenommen sind:
a. Motorfahrzeuge, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden;
b. Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h; sowie
c. Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.
Art. 42 Abs. 4
4Die Führer von Motorfahrrädern sowie die Führer von Elektro-Rikschas mit einer Breite bis 1,00 m haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten. Zusätzlich haben sie die allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten.
1 SR 741.11
20xx–xxxx