Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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Im Sommer 2019 hat der Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte ein erstes Rechtsetzungspaket (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1) verabschiedet. Die Vorlage beinhaltet neun Massnahmen mit Änderungen innerhalb des KVG sowie daraus abgeleitete gleichgerichtete Änderungen im Bereich von Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung. Am 8. März 2019 hat der Bundesrat das EDI anlässlich einer Aussprache zudem beauftragt, im Rahmen des zweiten Pakets eine Vorlage zur Einführung einer Zielvorgabe für die Kostenentwicklung in der OKP, eine der beiden Hauptmassnahmen des Expertenberichts, auszuarbeiten.
Auch die am 10. März 2020 von der christlichdemokratischen Volkspartei (CVP) eingereichte Eidgenössische Initiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» fordert die Einführung einer Kostenbremse im Gesundheitswesen.
Der Initiativtext sieht vor, Artikel 117 BV so zu ergänzen, dass der Bundesrat eine Kostenbremse in der OKP einführt. In Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Krankenversicherern und den Leistungserbringern soll der Bundesrat die Kostenübernahme durch die OKP regeln. Er soll wirksame Anreize zur Kostenreduktion setzen, so dass sich das Kostenwachstum im Gesundheitswesen entsprechend der schweizerischen Gesamtwirtschaft und den durchschnittlichen Löhnen entwickelt. Wachsen die Kosten pro versicherte Person zwei Jahre nach Annahme der Initiative um einen Fünftel über der Nominallohnentwicklung und haben die Tarifpartner bis zu diesem Zeitpunkt keine verbindlichen Massnahmen zur Kostendämpfung festgelegt, sieht eine Übergangsbestimmung vor, dass Bund und Kantone für das nachfolgende Jahr wirksame Kostenbegrenzungsmassnahmen beschliessen sollen.
Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Initiative, das Kostenwachstum in der OKP und die Belastung der Prämienzahler zu reduzieren. Die Koppelung allein an die Entwicklung der Gesamtwirtschaft und einen Lohnindex greift allerdings zu kurz. Ausserdem werden die Anliegen der Initiative im Rahmen des vom Bundesrat veranlassten Kostendämpfungsprogramms bereits aufgenommen. Die Initiative weist in der Stossrichtung insbesondere Gemeinsamkeiten mit der im Kostendämpfungsprogramm vorgesehenen Massnahme «M01 Zielvorgabe» auf.
Die Ziele der Initiative lassen sich deshalb grundsätzlich auch mit Anpassungen auf Gesetzesstufe erreichen. Dementsprechend empfiehlt der Bundesrat, die Initiative abzulehnen. Er ist überzeugt, dass auch mit anderen Massnahmen die Kostenentwicklung im Sinne des Anliegens der Initiative auf verlässliche Weise und gestützt auf nachvollziehbare Kriterien gedämpft werden kann, und legt mit dem zweiten Massnahmenpaket einen indirekten Gegenvorschlag vor.
Inhalt der Vorlage
Der vorliegende indirekte Gegenvorschlag soll die bereits in Paket 1 vorgeschlagenen Massnahmen ergänzen, deren Wirkungen verstärken und vor allem die Gesamtsteuerung des Gesundheitssystems verbessern. Im Sinne der Entscheide des Bundesrats vom 28. März 2018, 8. März 2019 und 20. Mai 2020 wurde somit ein zweites Recht-