Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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setzungspaket erarbeitet. Dabei wurden verschiedene Massnahmen des Expertenberichts und Vorschläge des EDI in den Bereichen «Zielvorgabe», «Erstberatungsstelle», «Stärkung der koordinierten Versorgung», «Preisfestsetzung und Überprüfung von medizinischen Leistungen», «Referenztarife für ausserkantonale stationäre Wahlbehandlungen» sowie «elektronische Rechnungsübermittlung» geprüft. Der vorliegende Bericht behandelt alle diese Massnahmen, jedoch wird nicht bei allen ein Handlungsbedarf auf Gesetzesstufe gesehen. Zu neun Massnahmen werden Gesetzesanpassungen im KVG sowie daraus abgeleitet analoge Änderungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Sozialversicherungszweiges, vorgeschlagen.
Der Schwerpunkt des Pakets liegt auf der Einführung einer Zielvorgabe für die Kostenentwicklung in der OKP, welche insbesondere den indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative darstellt. Weiter wird mit der Einführung einer obligatorischen Erstberatungsstelle für alle Versicherten eine Stelle geschaffen, an die sich die Versicherten bei gesundheitlichen Problemen wenden können. Diese Erstberatungsstelle bietet den Versicherten Orientierung und Sicherheit. Zur Stärkung der koordinierten Versorgung werden Netzwerke zur koordinierten Versorgung als eigene Leistungserbringer definiert und Programme der Patientenversorgung gefördert. Weiter sollen die Kompetenzen des Bundes bezüglich Vergütung medizinischer Leistungen gestärkt werden, damit diese zukünftig kostengünstiger erbracht werden können. Dazu gehört eine Regelung für die Vereinbarung von Preismodellen und allfälligen Rückerstattungen sowie die damit verbundene Einschränkung der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) auf Dokumente im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arzneimittel der Spezialitätenliste. Zusätzlich werden die Rechtsgrundlagen für eine differenzierte Prüfung gemäss den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) sowie für die Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung von Analysen, Arzneimitteln sowie Mitteln und Gegenständen geschaffen. Der kantonsübergreifende Wettbewerb unter den Spitälern soll durch die Festlegung von Referenztarifen für ausserkantonale Wahlbehandlungen gefördert werden. Nicht zuletzt sollen Leistungserbringer und Versicherer verpflichtet werden, die Rechnungsübermittlung zukünftig elektronisch abzuwickeln. Schliesslich wird das vorliegende Paket noch ergänzt mit einer Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft zur Gleichbehandlung der Patientinnen. Angesichts der Breite der Massnahmen wird somit wie bereits im ersten Paket auch vorliegend bei allen Akteuren angesetzt, und diese werden konsequent in die Verantwortung genommen.
Folgende Gesetzesänderungen werden vorgeschlagen:
1. Einführung einer Zielvorgabe, welche Kostenziele für das OKP-Wachstum de-
finieren sowie Massnahmen zur Korrektur bei allfälligen Zielüberschreitungen festlegen soll.
2. Einführung einer Erstberatungsstelle, an die sich die Versicherten bei gesund-
heitlichen Problemen zuerst wenden. Diese Stelle berät die Patienten und behandelt sie selber oder verweist sie an einen anderen Leistungserbringer.