Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
Massnahmen in der Invalidenversicherung
Das Parlament hat am 19. Juni 2020 weitreichende Änderungen zum Bundesgesetz vom 19. Juni 195951 über die Invalidenversicherung (IVG) verabschiedet.52 Die Referendumsfrist hierzu läuft noch bis 8. Oktober 2020. Die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen stützen sich auf diese Änderungen.
Der Bundesrat strebte unter anderem eine Annäherung zwischen dem IVG und dem KVG an (vgl. Botschaft vom 15. Februar 201753 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; Weiterentwicklung der IV). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung hat die bundesrätliche Vorlage zwar gewisse Änderungen erfahren, so auch die Gesetzesänderungen im Arzneimittelbereich. Die Stossrichtung wurde jedoch von den beiden Räten unterstützt. Neu vorgesehen ist nun die Schaffung einer IV-Arzneimittelliste, welche analog der Spezialitätenliste Höchstpreise enthält. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde seitens des Bundesrates zudem festgehalten, dass die Schaffung eines Kompetenzzentrums für die Vergütung von Arzneimitteln beim BAG geprüft werde. Ziel eines solchen Kompetenzzentrums wäre, dass dieselben Kriterien für die Spezialitätenliste und die neue IV-Arzneimittelliste zur Anwendung gelangen und nur eine Verwaltungsstelle für die Durchführung der WZW-Verfahren für beide Arzneimittellisten zuständig ist. Diese möglichst optimale Abstimmung zwischen Spezialitätenliste und der neuen IV-Arzneimittelliste erfordert, dass die Änderungen des KVG im Bereich des Arzneimittelrechts auch im Bereich des IVG vorgenommen werden. In folgenden Punkten wird eine analoge Regelung als folgerichtig erachtet:
Die Schaffung von Rechtsgrundlagen für die differenzierte Prüfung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit soll auch bei medizinischen Massnahmen der IV Anwendung finden.
Preismodelle sollen auch für die Preisfestsetzung von Arzneimitteln der IV-Arzneimittelliste eingesetzt werden können.
Einführung des Grundsatzes der Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung auch bei den Arzneimitteln der IV-Arzneimittelliste.
Verweigerung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, sofern diese die Höhe, die Berechnung oder die Modalitäten der Rückerstattungen bei den Preismodellen betreffen.
Analog zur OKP soll im Hinblick auf eine effiziente Rechnungskontrolle auch im Bereich der IV die elektronische Rechnungsstellung gefördert werden. Wie in Artikel 42 Absatz 3terVE-KVG soll eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsübermittlung eingeführt werden. Weil die IV deutlich mehr Arten von Leistungserbringern hat, soll das BSV die Möglichkeit erhalten, diejenigen Leistungserbringer zu bestimmen, welche ihre Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln haben.
51 SR 831.20
52 BBl 2020 5535
53 BBl 2017 2535