Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
Erstberatungsstelle
Die Leistungserbringer, die Erstberatungsstelle sein können und wollen, melden sich beim Kanton. Der Kanton prüft, ob sie zugelassen sind und über die erforderliche Weiterbildung verfügen. Die Leistungserbringer, welche die Voraussetzungen erfüllen, nimmt er in seine Liste auf. Die versicherte Person stellt ihrem Versicherer eine Bestätigung ihrer Erstberatungsstelle zu, in der festgehalten ist, dass sie bereit ist, diese Rolle zu übernehmen. Fehlt diese Bestätigung, bezeichnet der Versicherer eine Erstberatungsstelle.
Der Versicherer vergütet der Erstberatungsstelle eine Pauschale. Da offen ist, welche Leistungen mit ihr als beglichen gelten, kann ihre Höhe nicht geschätzt werden. Zu berücksichtigen ist, dass Versicherer bereits heute telemedizinische Zentren für ihre Leistungen als erste Anlaufstelle bezahlen.
Aufgrund des Abschlusses von Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers durch mehr als zwei Drittel der Versicherten verfügen viele Versicherte, die meisten Versicherer und viele Leistungserbringer bereits über Erfahrungen mit Prozessen, die denjenigen einer Regelung mit Erstberatungsstelle ähnlich sind. Die Versicherer können bei diesen Versicherungen ihre Versicherungsbedingungen den neuen Vorgaben anpassen.
Mit der Erstberatungsstelle kann effizient bestimmt werden, ob eine Behandlung notwendig ist. Dies führt zu tieferen Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Koordinierte Versorgung stärken
Netzwerke zur koordinierten Versorgung
Dem Bund entstehen durch die Einführung von Netzwerken zur koordinierten Versorgung keine neuen Vollzugsaufgaben. Der Aufbau eines «Netzwerks zur koordinierten Versorgung» ist Aufgabe der Leistungserbringer – allenfalls mit organisatorischer Unterstützung durch Kantone, Gemeinden oder Versicherer. Die Festlegung der für die Vergütung der Leistungen gültigen Pauschalen erfolgt durch die Tarifpartner.
Programme der Patientenversorgung
Die Massnahme ermöglicht eine optimierte Aufgabenverteilung zwischen ärztlichen und nicht-ärztlichen Leistungserbringern. Bundesrat bzw. EDI bezeichnen die Leistungen, die im Rahmen von ärztlich geleiteten strukturierten Programmen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i VE-KVG erbracht werden dürfen, und regeln die Voraussetzungen für die Durchführung der Programme. Die Programme bedürfen zudem der Genehmigung des EDI. Weitere Vollzugsaufgaben fallen beim Bund nicht an. Die Ausgestaltung der Programme ist Aufgabe der Leistungserbringer und wurde bereits bisher wahrgenommen, wobei die neue Gesetzesbestimmung die effiziente Ausgestaltung der Programme erleichtert. Die tarifliche Ausgestaltung der Abgeltung von Programmen ist Sache der Tarifpartner im Rahmen der bisherigen Regelungen zur Tarifgestaltung, einschliesslich Genehmigung der Tarifverträge durch Bund oder Kantone. Sinnvoll dürfte in den allermeisten Fällen die Vereinbarung von Pauschalen sein. Insgesamt erleichtert die neue Regelung die Ausgestaltung und Umsetzung von Programmen und führt zu keinen neuen Vollzugsaufgaben.