Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

BBl 20..

KVG definierten Leistungen, lediglich die Ursache der Untersuchung und Behandlung ist eine andere.

Es erscheint aus rechtlicher Sicht zudem schwierig, zwischen den Schwangerschaftsabbrüchen nach der 23. Schwangerschaftswoche und denjenigen zwischen der 13. und der 22. Schwangerschaftswoche zu unterscheiden: Diejenigen Schwangerschaftsabbrüche, Tot- oder Fehlgeburten, die nach der 23. Schwangerschaftswoche erfolgen, gelten im Sinne des Gesetzes nämlich als Entbindung (vgl. Art. 105 Abs. 2 der KVV) und sind nach Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a KVG von der Kostenbeteiligung befreit. Zudem übernmmt bei straflosem Schwangerschaftsabbruch nach Artikel 119 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)56 die OKP die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Die Krankenversicherer sind dabei nicht befugt, die Rechtmässigkeit eines straflosen Schwangerschaftsabbruches in Frage zu stellen. Mit Blick auf die unterschiedliche Beurteilung der Rechtslage in der Praxis und die fehlende Rechtssicherheit ist eine Präzisierung der Gesetzesbestimmung unumgänglich. Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG soll ergänzt werden mit den Hinweisen auf Leistungen bei Geburtsgebrechen, Unfällen und Leistungen bei straflosem Abbruch der Schwangerschaft. Auch diese Leistungen sollen, neben den Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a KVG, ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft, von der Kostenbeteiligung befreit werden, wie der Bundesrat u.a. in seiner Stellungnahme zur Interpellation 18.4167 Maury Pasquier «Schwangerschaftsabbruch ab der 13. Schwangerschaftswoche. Gleichbehandlung der Patientinnen» in Aussicht gestellt hat.

Verworfene Massnahmen

Einführung Beschwerderecht (M 33)

Die Zulassungsinhaberinnen können gestützt auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)57 gegen Verfügungen des BAG in Bezug auf Beurteilungen der Arzneimittel der Spezialitätenliste beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.

Die Bedeutung für die Kostendämpfung der im Expertenbericht geforderten Einführung eines Beschwerderechts (M33) für Krankenversicherer und ihre Verbände ist fraglich. Zwar hält die Expertengruppe fest, dass Einsparungen im zweistelligen Millionenbereich möglich wären. Der Bundesrat bezweifelt jedoch, dass ein Beschwerderecht zu tieferen Kosten führen würde. Dem möglichen Nutzen steht ein hoher Ressourcenbedarf insbesondere auf Seiten des BAG gegenüber: Den Versicherern müssen die Grundlagen des Entscheides zugänglich gemacht werden, damit sie überhaupt eine Beschwerde erheben können. In der Folge muss das BAG seine Entscheide in den Beschwerdeverfahren vor Gericht vertreten. Daneben entsteht auch ein höherer Ressourcenbedarf bei den Gerichten. Zudem kann die Einführung eines Beschwerderechts zu höherer Rechtsunsicherheit sowie Verzögerungen bei den Aufnahmeprozessen bei Arzneimitteln führen und dadurch die Versorgungssicherheit gefährden. Der Bundesrat sieht deshalb von der Unterbreitung eines Vorschlags für die Einführung eines Beschwerderechtes ab.

56SR 311.0

57 SR 172.021