Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
Organen, Geweben und Zellen (vgl. Art. 18 Abs. 2septiesKVG). Dies hat den Vorteil, dass auf bestehenden Strukturen aufgebaut und vom Know-how der gemeinsamen Einrichtung in der Vermögens- und Fondsverwaltung profitiert werden kann. Dadurch können die Verwaltungskosten tief gehalten werden. Dafür ist eine neue gesetzliche Grundlage notwendig.
Der Bundesrat soll weiterhin die Kompetenz erhalten, die detaillierte Ausgestaltung der Preisfestsetzungskriterien auf Verordnungsstufe zu regeln. Dabei soll er neu auch explizit festlegen können, wie und wann Preismodelle eingesetzt werden und deren Durchsetzbarkeit regeln.
Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Modalitäten von Rückerstattungen im Rahmen von Preismodellen
Der Zugang nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ)50 zu Unterlagen in Bezug auf die Höhe, die Berechnung sowie die Modalitäten der Rückerstattungen nach Artikel 52b VE-KVG soll verweigert werden können.
Die Ausnahmebestimmung ist aufgrund der vorgesehenen Regelungen zu Preismodellen und Rückerstattungen unumgänglich:
Nicht alle Rückerstattungen im Sinne von Artikel 52b VE-KVG können transparent ausgewiesen werden. Übersteigen die Rückerstattungen eine gewisse Höhe, sind die Zulassungsinhaberinnen nicht bereit, dass die Rückerstattungen öffentlich publiziert werden (siehe Ziffer 6.2.1 Preismodelle und Rückerstattungen). Im Ausland unterstehen die effektiv vergüteten Preise resp. die Höhe der Rückerstattung deshalb grosser Geheimhaltung. Das heisst, es werden ausschliesslich Höchstpreise und nicht die effektiv vergüteten Preise von Arzneimitteln publiziert bzw. die tatsächliche Preisfestsetzung ist in solchen Fällen nicht öffentlich zugänglich. Auch in der Schweiz sind die Pharmafirmen bereit, ihre Arzneimittel zu deutlich tieferen Preisen anzubieten, wenn in Ausnahmefällen nur der Höchstpreis bekannt gemacht wird, der effektive Preis also nicht bekannt ist. Gleichzeitig besteht damit keine Gefahr, dass die Zulassungsinhaberinnen auf ein Aufnahmegesuch in die Spezialitätenliste verzichten oder sich die Aufnahme massiv verzögert, bis Preisverhandlungen in anderen Ländern abgeschlossen sind. Entsprechend profitiert die Bevölkerung von einem schnellen Zugang zu neuen innovativen Therapien. Dies verhindert auch, dass die versicherte Person den unsicheren Weg über die Einzelfallvergütung beschreiten muss oder das hochpreisige Arzneimittel sogar selbst bezahlen müsste.
Die heute im Rahmen des BGÖ bestehenden öffentlichen Interessen, bei denen der Zugang zu amtlichen Dokumenten abweichend von Artikel 6 BGÖ eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, sind abschliessend in Artikel 7 BGÖ aufgeführt. Von Relevanz bei der Höhe, der Berechnung sowie den Modalitäten der Rückerstattungen bei Preismodellen ist der Ausnahmetatbestand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g BGÖ, nämlich die Berufs- Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse. Allerdings hat das
50 SR 152.3