Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
Weitere Massnahmen mit Kostendämpfungsbezug
Rechtsgrundlagen für die differenzierte Prüfung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Artikel 32 KVG und für die Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung
Mit der Schaffung der Rechtsgrundlagen für die differenzierte Prüfung der WZW-Kriterien sowie für die Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung entstehen dem Bund keine neuen Vollzugsaufgaben. Der Aufwand für den Bund wie für die Antragstellenden wird optimiert.
Preismodelle und Rückerstattungen
Durch die Präzisierung der rechtlichen Grundlagen bezüglich der Abwicklung von Preismodellen entstehen neue Aufgaben für die gemeinsame Einrichtung KVG. Zudem hat die Umsetzung von Preismodellen im Rahmen von Rückerstattungen bereits heute zu erhöhten personellen Aufwendungen geführt. Es ist davon auszugehen, dass mit der Präzisierung der rechtlichen Grundlagen noch weiterer Bedarf an personellen Ressourcen entstehen wird (vgl. Ziff. 6.5.1). Dieser Bedarf ist aber mit der Zielsetzung der Kostendämpfung in der Krankenversicherung verbunden und somit verhältnismässig.
Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Modalitäten von Rückerstattungen im Rahmen von Preismodellen
Ein Teil der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Gesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu Arzneimitteln fallen weg. Diese Ressourcen werden für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Schaffung von vermehrter Transparenz alloziert.
Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl
Weil die Kantone bereits heute Referenztarife für ausserkantonale stationäre Wahlbehandlungen festlegen, entstehen für die Akteure im Gesundheitswesen durch die Gesetzesänderung keine neuen Aufgaben. Die gesetzliche Regelung präzisiert lediglich, dass der Referenztarif sich am Tarif für eine vergleichbare Behandlung in einem Listenspital des Wohnkantons orientiert.
Elektronische Rechnungsübermittlung
Mit dieser Massnahme entstehen grundsätzlich keine neuen Aufgaben für die Leistungserbringer und die Versicherer. Es können aber gewisse Kosten für die Einführung der elektronischen Rechnungsübermittlung entstehen. Bereits heute dürfte aber die Mehrheit der Rechnungen elektronisch abgewickelt werden. Deshalb dürften bei den meisten Leistungserbringern und Versicherern die Einrichtungen für die elektronische Rechnungsstellung vorhanden sein.
Im stationären Bereich wird bereits jetzt fast zu 100 Prozent elektronisch abgerechnet. Das ist darauf zurückzuführen, dass mit Artikel 59a KVV, der auf die Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG anwendbar ist, die elektronische Rechnungsübermittlung gefördert wird. Im ambulanten Bereich, wo in der Mehrheit der Fälle die versicherte Person die Rechnung erhält (System des Tiers garant), ist davon auszugehen, dass rund die Hälfte der Rechnungen elektronisch übermittelt wird. Gesamthaft werden rund zwei Drittel der von den Leistungserbringern bei den