Bericht NIV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 6 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27)

1. Grundzüge der Vorlage

Die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen und die Kontrolle dieser Installationen: Wer solche Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an solche Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, benötigt eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats

(ESTI). Dementsprechend fällt auch die Installation von Photovoltaikanlagen – soweit es sich um Installationen an und in Gebäuden handelt – unter den Anwendungsbereich der NIV, so dass die entsprechenden Arbeiten nur von Bewilligungsträgern ausgeführt werden dürfen.

Mit dem im Rahmen der gleichzeitig laufenden Revision der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) vorgesehenen Wegfall des Plangenehmigungsverfahrens für Energieerzeugungsanlagen mit Verbindung zum Niederspannungsverteilnetz (EEA) werden flankierende Massnahmen eingeführt, indem für die betroffenen Anlagen eine spezifische Meldepflicht eingeführt wird, die eine sachgerechte Stichprobenkontrolle der Installationen durch das ESTI ermöglicht. Der Bundesrat misst der Sicherheit solcher Installationen grosse Bedeutung zu. Änderungen am Sicherheitskonzept sind gut abzuwägen und mit der gebotenen Vorsicht umzusetzen. Aufgrund dieser neu vorgesehenen flankierenden Massnahmen ist es vertretbar, neben der Aufhebung des Plangenehmigungsverfahrens in einem weiteren Schritt die Zulassungsbedingungen zur Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen nach Artikel 14 NIV (eingeschränkte Installationsbewilligung) zu lockern und einen weiteren Liberalisierungsschritt einzuleiten.

Artikel 14 NIV bestimmt, dass Personen, die Installationsarbeiten an bestimmten besonderen Anlagen vornehmen, keine allgemeine Installationsbewilligung benötigen, und legt für diese Personen stattdessen spezielle Anforderungen fest, deren Erfüllung zur Erteilung einer eingeschränkten Installationsbewilligung führen. Damit wird in einem eng definierten Bereich von elektrischen Installationen ermöglicht, unter vereinfachten Bedingungen eine Bewilligung für Installationsarbeiten zu erlangen.

Für die Erlangung einer eingeschränkten Installationsbewilligung ist aktuell das Bestehen einer vom ESTI durchgeführten Prüfung nach dreijähriger praktischer Installationstätigkeit an der jeweiligen besonderen Anlage unter fachlich kompetenter Aufsicht erforderlich. Betriebselektriker (Art. 13 NIV) erhalten eine solche Bewilligung ohne Prüfung, wenn sie den Nachweis für die vorgeschriebene Praxis erbringen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a NIV). Alle anderen Bewerber für eine solche Bewilligung müssen zusätzlich eine Prüfung des ESTI ablegen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung selbstverständlich keine zusätzliche eingeschränkte Installationsbewilligung für die Ausführung von Installationsarbeiten an besonderen Anlagen im Sinne von Artikel 14 NIV benötigen.

In der Praxis musste festgestellt werden, dass die Anforderung der praktischen Tätigkeit unter fachlich kompetenter Aufsicht im Bereich der Installation von Photovoltaikanlagen nicht von allen interessierten Berufsgattungen erfüllt werden kann. Die an einer solchen Installationsbewilligung interessierten Berufsleute der Gebäudehüllen- und Dachdeckerbranche sind damit faktisch von der Zulassung zur Prüfung nach Artikel 14 NIV ausgeschlossen, obwohl sie teilweise fundierte Kenntnisse erworben haben (bspw. Ausbildung zum Solarteur). Dies führt dazu, dass die entsprechenden Berufsleute trotz ausreichender Kenntnisse nach wie vor auf die Begleitung solcher Installationen durch Träger der ordentlichen Installationsbewilligung angewiesen sind.